Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_414/2025
Urteil vom 19. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 16. Juni 2025 (A 2024 34).
Erwägungen:
1.1. Am 25. April 2024 wurde A.________ von der Steuerverwaltung des Kantons Zug für Kapitalleistungen aus Vorsorge betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2024 veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache, mit der die Nichtigkeit der Veranlagung geltend gemacht wurde, wies die Steuerverwaltung am 21. November 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid mit Urteil vom 16. Juni 2025 ab.
1.2. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2025 stellt A.________ zahlreiche Anträge an das Bundesgericht; hauptsächlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Das Verwaltungsgericht legte vorab die rechtlichen Grundlagen für die Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Gemeinden dar (E. 4 des angefochtenen Urteils). Auf die Behauptungen und Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Umfeld der sogenannten Staatsverweigerer ging es mangels juristischer Relevanz nicht weiter ein, sondern erwog, die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der zweiten und dritten Säule seien ohne weiteres steuerpflichtig (E. 5 des angefochtenen Urteils). Gleichwohl setzte es sich in der Folge dennoch mit gewissen juristisch irrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander (E. 6 des angefochtenen Urteils).
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es mangle an der rechtsgenügenden Zustellung der vorinstanzlichen Entscheide. Seine Ausführungen, wonach diese Entscheide nicht ihm, sondern einer gleichlautenden fiktiven Person zugegangen seien, und sein Name nicht nach amtlichen Kriterien verfasst worden sei, sind wirr und unverständlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Offensichtlich konnten die vorinstanzlichen Entscheide dem Beschwerdeführer ohne weiteres eröffnet werden. Weiter verweist der Beschwerdeführer pauschal auf das humanitäre Völkerrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention, ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit ein Zusammenhang zur streitigen Steuerveranlagung besteht. Was sodann die fehlenden hoheitlichen Befugnisse von Bund und Kantonen betrifft, weil diese bloss privatrechtliche Unternehmen seien, hat das Bundesgericht diese Argumentation bereits in früheren Urteilen als abwegig bezeichnet und sich nicht weiter damit auseinandergesetzt (z.B. Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3); daran ist festzuhalten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz keine Gehörsverletzung begangen, wenn sie sich nicht mit jedem einzelnen diesbezüglichen Vorbringen befasst hat. Schliesslich weisen auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise einen rechtlich relevanten Bezug zur Steuerveranlagung oder zum angefochtenen Urteil auf. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger