Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_41/2025
Urteil vom 18. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Schwizer, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2024 (BV.2023.00089).
Sachverhalt:
A.
Der 1974 geborene A.B.________ war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klinik D.________ ab dem 1. Januar 2014 bei der Pensionskasse B.________ für die berufliche Vorsorge versichert. Am 11. März 2023 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2023 zu (Invaliditätsgrad 100 %). Am 21. Mai 2023 verstarb A.B.. Am 9. August und am 1. September 2023 ersuchten die gesetzlichen Erben des A.B. (sein Vater A.A.________ sowie sein Bruder A.C.) bei der Pensionskasse B. um Auszahlung eines Todesfallkapitals. Diese beschied das Ersuchen mit zwei Schreiben vom 15. August und vom 23. Oktober 2023 abschlägig.
B.
Am 27. November 2023 erhoben A.A.________ und A.C.________ Klagen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, es sei die Pensionskasse B.________ zu verpflichten, ihnen das Todesfallkapital nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements der Pensionskasse B.________ (gültig ab 1. Januar 2022; nachfolgend: Reglement) im nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch (bzw. exakt gemäss Eventualantrag) Fr. 280'000.- nebst 5 % Zins ab heute je hälftig auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klagen mit Urteil vom 21. November 2024 ab.
C.
A.A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei das Urteil vom 21. November 2024 aufzuheben und die Pensionskasse B.________ zu verpflichten, ihm das Todesfallkapital nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements im Betrag von Fr. 266'708.35 nebst Verzugszins von 5 % seit 27. November 2023 auszurichten; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während die Pensionskasse B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
Im Streit steht die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung eines Todesfallkapitals verneinte.
2.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner) und 20 BVG (Waisen) auch weitere Personen für Hinterlassenenleistungen als Begünstigte vorsehen. Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen (u.a. Eltern) gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 142 V 233 E. 1.1; Urteil 9C_441/2024 vom 4. November 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.2. Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen sodann auch in der Gestaltung ihrer Leistungen - im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) - grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG; Urteil 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden durch den - den "Innominatverträgen sui generis" zugeordneten - Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162 E. 3.1.1; SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
2.2.1. Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags dar (vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen), denen sich die versicherte Person konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5; SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.2.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Auslegung des Reglements einer - wie hier - privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2; SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen).
2.3. Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder der Erben auf ein Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge. Der Begriff des Todesfallkapitals selbst kommt im BVG nicht vor; er stammt aus der Privatversicherung. Gelangt beim Tod der versicherten Person anstelle der oder auch zusätzlich zu den obligatorischen oder reglementarischen Leistungen ein Teil des Altersguthabens zur Auszahlung, handelt es sich um eine überobligatorische Leistung. Diese ist durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begründet (SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.3; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 318 f. Rz. 983 f.).
2.3.1. Gemäss Art. 24 des seit 1. Januar 2022 geltenden, im Zeitpunkt des Todes des Versicherten anwendbaren Reglements versichert die Beschwerdegegnerin u.a. Invalidenrenten mit Kinderrenten (lit. b) und Todesfallkapitalien (lit. e). Stirbt ein beitragszahlender Versicherter, so wird ein allfälliges Todesfallkapital laut Art. 39 Abs. 1 des Reglements in Folgender Reihenfolge ausbezahlt:
"a) an den überlebenden Ehegatten oder an den Partner mit Anspruch auf eine Partnerrente gemäss Art. 36a;
Kein Anspruch auf Todesfallkapital nach lit. b besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer-, Witwen- oder Lebenspartnerrente bezieht.
Wenn Personen gemäss Abs. 1 dieses Artikels fehlen, wird kein Todesfallkapital ausbezahlt."
2.3.2. Nach Art. 13 Abs. 5 des Reglements muss die Beschwerdegegnerin die versicherte Person beim Austritt auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie darauf aufmerksam zu machen, wie die versicherte Person den Vorsorgeschutz für den Todes- oder Invaliditätsfall beibehalten kann.
2.3.3. Art. 20 des Reglements regelt die Dauer der Beitragspflicht. Gemäss dessen Abs. 2 endet die Pflicht zur Beitragszahlung gemäss Art. 19:
"a) wenn die Versicherung endet (Art. 7) oder b) wenn der Versicherte von der Kasse eine ganze Altersrente oder eine ganze Invalidenrente bezieht, spätestens aber nach Erreichen des Rentenalters (vorbehalten bleibt Art. 33 Abs. 6)."
2.3.4. In Bezug auf Invalidenrenten hält Art. 35 Abs. 6 des Reglements fest:
"Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht gleichzeitig wie bei der IV. Der Anspruch wird aber aufgeschoben, solange der Versicherte den vollen Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld erhält. Das Taggeld kann jedoch nur dann als voller Lohnersatz angerechnet werden, wenn es mindestens 80 % des entgangenen Lohns beträgt und wenn der Arbeitgeber mindestens für die Hälfte der Prämien dieser Versicherung aufgekommen ist."
Die Vorinstanz stellte fest, der Verstorbene habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beschwerdegegnerin gehabt. Da er indessen bis zu seinem Tod Taggeldleistungen der Visana-Krankentaggeldversicherung bezogen habe, komme Art. 35 Abs. 6 Satz 2 des Reglements zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung werde der Rentenanspruch aufgeschoben, solange die versicherte Person den vollen Lohn oder das diesen ersetzende Krankentaggeld beziehe. Da diese Reglementsbestimmung lediglich die zum Rentenaufschub erlassenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - namentlich die Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) - wiedergebe, gelte die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Dies bedeute, dass die Beitragspflicht des Verstorbenen am 31. Dezember 2022 geendet habe und sein Anspruch auf die ganze Invalidenrente am 1. Januar 2023 und nicht erst mit dem Ende des Taggeldanspruchs entstanden sei.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Auslegung der Bestimmungen des Reglements. Gemäss dessen Art. 39 Abs. 1 sei für den Anspruch auf ein Todesfallkapital massgebend, ob der Verstorbene im Todeszeitpunkt zu der Kategorie der beitragszahlenden Versicherten gemäss Art. 20 Abs. 2 des Reglements gehört habe. Nach klarem und insoweit nicht auslegungsbedürftigem Wortlaut dieser Bestimmung sei für die Frage der Pflicht zur Beitragszahlung entscheidend, ob der Verstorbene zum Todeszeitpunkt am 21. Mai 2023 eine Invalidenrente bezogen habe. Eine Rente werde - sprachlich klar - bezogen, wenn sie tatsächlich gewährt werde. Das Reglement der Beschwerdegegnerin unterscheide denn auch sorgfältig zwischen versicherter Person und Rentenbezügerin einerseits und zwischen Rentenbezug und Anspruchsberechtigung andererseits. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin bei der Vorformulierung ihres Reglements eine andere Lösung vorgeschwebt habe, müsse sie sich aufgrund der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel dennoch auf den Wortlaut behaften lassen. Das durch das kantonale Gericht geschützte anders lautende Verständnis würde zu einem Versicherungsunterbruch bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit führen. Eine solche Regelung wäre ungewöhnlich und unverständlich, würde sie den Leistungsanspruch doch letztlich vom Gesichtspunkt des raschen Ablebens der versicherten Person abhängig machen.
4.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, wann immer im Reglement von Rentner, Rentenbezug, Rentenausrichtung und ähnlichem die Rede sei, sei die Rentenberechtigung gemeint. Wie andere namentlich genannte Ansprüche könne auch der reglementarische Anspruch auf ein Todesfallkapital vernünftigerweise nicht davon abhängen, ob die Invalidenrente, auf welche die invalide Person Anspruch habe, effektiv ausgerichtet werde oder in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliege.
5.1. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen (BGE 135 V 13 E. 2.6; Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2120 N. 150). Gleiches gilt für die weitergehende Vorsorge, sofern das Reglement nichts Abweichendes vorsieht (BGE 146 V 95 E. 4.4; 142 V 419 E. 4.3.3-4.4). Dabei schliesst der Umstand, dass (noch) keine Rente bezogen wird (sei es wegen Rentenaufschubs, sei es weil ein definitiver Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente noch aussteht; Urteil 9C_441/2024 vom 4. November 2024 E. 5.1 mit Hinweisen), den Eintritt des Vorsorgefalls im entscheidenden Zeitpunkt nicht aus. Mit Blick darauf sowie auf Art. 35 Abs. 6 des Reglements steht fest, dass der Verstorbene ab dem 1. Januar 2023 und somit vor seinem Tod invalid im Sinne der Invalidenversicherung sowie der (obligatorischen und weitergehenden) beruflichen Vorsorge war. Dies wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
5.2. Aus dem Einwand, für den Anspruch auf ein Todesfallkapital sei nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, sondern die Frage massgebend, ob der Verstorbene im Todeszeitpunkt zu der Kategorie der beitragszahlenden Versicherten gemäss Art. 20 Abs. 2 des Reglements gehört habe, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So lässt er ausser Acht, dass die Beitragspflicht einer versicherten Person mit der Entstehung des materiellrechtlichen Anspruchs auf eine ganze Rente endet; auch daran ändert ein Rentenaufschub nichts. Das kantonale Gericht wies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 100/04 vom 19. August 2005 E. 3 hin, wo ebenfalls eine Statutenbestimmung auf dem Prüfstand stand, welche die Beendigung der Beitragspflicht mit dem Bezug einer ganzen Invalidenrente vorsah. Das Eidg. Versicherungsgericht schloss damals - ebenfalls betreffend einen statutarischen Leistungsaufschub bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Krankentaggeld -, die Beitragspflicht ende mit der Entstehung des materiellrechtlichen Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente und es müssten gerade keine tatsächlichen Rentenzahlungen erfolgen. Weshalb die Auslegung im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis führen sollte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan. Ungenügend ist in diesem Zusammenhang der blosse Hinweis darauf, das Urteil sei schon fast 20 Jahre alt. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Gründe vor, die Anlass zur Prüfung einer Praxisänderung bieten würden. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Einwand, die vorinstanzliche Lösung würde zu einem völlig ungewöhnlichen und unverständlichen Versicherungsunterbruch führen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das kantonale Gericht bei der Auslegung des Begriffs "Rentenbezug" im Wesentlichen mit einem Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung begnügte. Eine - allenfalls implizit gerügte - Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) lässt sich jedenfalls nicht erblicken.
5.3. Ins Leere zielt die Rüge, das vorinstanzliche Verständnis des Reglements führe zu einem völlig ungewöhnlichen und unverständlichen Versicherungsunterbruch. Einen solchen will der Beschwerdeführer im Umstand erblicken, dass in einer ersten Phase der Arbeitsunfähigkeit (in den Monaten eins bis zwölf) ein Todesfallkapital beansprucht und in einer dritten Phase (ab Monat 25) eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bezogen werden könne, dazwischen aber (wegen Art. 35 Abs. 6 des Reglements) eine Phase ohne Leistungsanspruch liege. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie auf einem Vergleich verschiedener Versicherungsfälle (Tod/Invalidität) und daraus resultierender (letztlich auch unterschiedlichen Personen zufallender) ungleicher Leistungen gründet. Nach dem Dargelegten hängt der Vorsorgefall Invalidität (und die Pflicht zur Beitragszahlung; vgl. E. 5.2 hievor) gerade nicht vom tatsächlichen Rentenbezug ab. Vielmehr endet die Versicherung in der beruflichen Vorsorge mit Eintritt der vollen Invalidität. Dass Art. 35 Abs. 6 des Reglements - gleichsam Art. 26 Abs. 2 BVG (vgl. dazu BGE 142 V 466 E. 3.3.2) - lediglich eine zeitliche Koordinationsnorm darstellt, hat bereits die Vorinstanz dargelegt. Mit Blick darauf kann keine Rede davon sein, in den Monaten 13 bis 24 (statutarischer Leistungsaufschub) komme es zu einem Wegfall jedes Leistungsanspruchs. So stehen etwa, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, Hinterlassenenrenten in Frage, wenn die versicherte Person während des Rentenaufschubs verstirbt. Damit erübrigen sich zum Vornherein Weiterungen zum Einwand, die Beschwerdegegnerin hätte den Verstorbenen gestützt auf Art. 13 Abs. 5 des Reglements darüber informieren müssen, wie der Vorsorgeschutz für den Invaliditätsfall hätte beibehalten werden können.
An der Sache vorbei zielt weiter der Einwand, nach dem vorinstanzlichen Verständnis des Reglements hänge der Anspruch auf ein Todesfallkapital vom raschen Ableben der versicherten Person ab. Dass der Todeszeitpunkt insofern entscheidend ist, als Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht, wenn sich der Versicherungsfall Tod vor dem Versicherungsfall Invalidität verwirklicht, und umgekehrt Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn sich der Versicherungsfall Invalidität vor dem Versicherungsfall Tod verwirklicht, liegt in der Natur der Sache; eine Ungewöhnlichkeit lässt sich darin offensichtlich nicht erblicken.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner