9C 408/2017 / 9C_408/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_408/2017

Verfügung vom 16. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, Beschwerdegegner.

Gegenstand Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Mai 2017.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 21. Juli 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 31. Mai 2017 gegen die Zwischenverfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 8. Mai 2017 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_408/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_408/2017, CH_BGer_009, 9C 408/2017
Entscheidungsdatum
16.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026