Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_400/2025
Urteil vom 21. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Basellandschaftliche Pensionskasse, Mühlemattstrasse 1B, 4410 Liestal, vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Mai 2025 (735 24 320).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juli 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Mai 2025, in die Mitteilung vom 22. Juli 2025, mit welcher das Bundesgericht A.________ auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hinsichtlich Antrag und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit aufmerksam machte und ihn aufforderte, innerhalb von 20 Tagen schriftlich eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, an welche Zustellungen an ihn mit verbindlicher Wirkung erfolgen können, dass A.________ darauf nicht reagierte,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2), dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe darauf beschränkt, den Sachverhalt zusammenzufassen und auf das Urteil 9C_793/2018 vom 14. März 2019 zu verweisen, auf welches er sich bereits im kantonalen Verfahren für die von ihm beantragte Erhöhung der Pensionierten-Kinderrente berufen hatte, dass er sich mit den Erwägungen, in welchen die Vorinstanz aufzeigte, weshalb die von ihm angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht seinen Standpunkt, sondern denjenigen der Beschwerdegegnerin stützt, auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, dass die Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung damit nicht erfüllt sind, womit seine Eingabe keine formgültige Beschwerde darstellt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer, da er kein Zustellungsdomizil bezeichnet hat, durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt eröffnet wird (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), wobei er darauf aufmerksam zu machen ist, dass das Urteil in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder im Original bei der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, eingesehen werden kann und die für ihn bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils zu seinen Handen im Dossier abgelegt wird,
erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt und der Basellandschaftlichen Pensionskasse, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann