9C 349/2023 / 9C_349/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_349/2023

Verfügung vom 11. September 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung B.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2023 (C-1144/2023).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 5. September 2023, worin A.________ die Beschwerde vom 21. Mai 2023 gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2023 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_349/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_349/2023, CH_BGer_002, 9C 349/2023
Entscheidungsdatum
11.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026