Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_33/2026

Urteil vom 23. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025.

Nach Einsicht

in die Eingabe der A.________ vom 17. Dezember 2025 (Poststempel), die als "Einsprache gegen das Urteil vom 1. Oktober 2025" bezeichnet, an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich adressiert und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitet wurde, in die Verfügung vom 30. Dezember 2025, mit der das Bundesgericht A.________ eine Frist bis zum 15. Januar 2026 ansetzte, um die Frage nach der Dossiereröffnung zu beantworten und gegebenenfalls den angefochtenen Entscheid beizubringen (ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe), und sie anderseits auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift hinwies, in die Eingabe vom 14. Januar 2025, mit der A.________ ihren Beschwerdewillen bekräftigt,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel - fehlender angefochtener Entscheid (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG) - nicht innerhalb der mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 angesetzten Frist behoben hat, dass zudem eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht nur eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2), sondern gegebenenfalls auch Ausführungen zu besonderen Eintretensvoraussetzungen (vgl. etwa Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG und BGE 137 V 51 E. 4.3 im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG) enthalten muss (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.3; Urteil 2C_653/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.2), und die Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_33/2026
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_33/2026, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
23.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026