Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_320/2022, 9C_255/2024
Urteil vom 20. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2022 (IV.2022.00119) und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2024 (IV.2022.00119)
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene A.________ war zuletzt als Behinderten-Assistentin einer jungen Frau erwerbstätig gewesen, als sie sich am 31. Oktober 2018 unter Hinweis auf Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte das Leistungsbegehren zunächst mit Verfügung vom 1. Juli 2019 ab; das von der Versicherten daraufhin beschwerdeweise angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung mit Urteil vom 20. März 2020 auf und bejahte grundsätzlich einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Mit Mitteilung vom 17. Juni 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten als berufliche Massnahme für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 eine Umschulung zur Arbeitsagogin zu, wobei der schulische Teil in der B.________ AG und der Praktikumsteil bei der Institution C.________ absolviert werden sollte. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der C.________ und der Versicherten bezüglich der Umsetzung von Corona-Massnahmen gekommen war, forderte die IV-Stelle im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Versicherte mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 auf, ihre Anstellung bei der C.________ nicht zu gefährden und bis 3. November 2021 eine Erklärung darüber abzugeben, sich den von der Arbeitgeberin angeordneten Corona-Massnahmen, insbesondere einem wöchentlichen Spucktest, zu unterziehen. Die Versicherte gab keine entsprechende Erklärung ab; sie erschien am 15. Oktober 2021 zum letzten Mal zur Arbeit bei der C.________ und war anschliessend bis 1. November 2021 krankgeschrieben. Mit Vorbescheid vom 24. November 2021 und Verfügung vom 26. Januar 2022 brach die IV-Stelle die Umschulung unter Aufhebung der Mitteilung vom 17. Juni 2021 per 24. November 2021 ab. Bereits am 30. November 2021 hatte die IV-Stelle eine Verfügung erlassen, wonach der Versicherten für die Zeit zwischen 1. September und 24. November 2021 grundsätzlich ein Taggeld zugesprochen wurde. In der Folge anerkannte die IV-Stelle am 3. Dezember 2021 einen Taggeldanspruch für den 1. November 2021 (Krankheit) und am 9. Dezember 2021 einen solchen für den 15. und 16. November 2021 (Schulbesuch). Gleichzeitig hielt die IV-Stelle fest, dass für Tage, an denen die Versicherte unentschuldigt von der Eingliederungsmassnahme fernblieb, kein Taggeldanspruch bestehe.
B.
Die von A.________ gegen die Verfügung vom 30. November 2021 bzw. die Taggeldabrechnungen vom 3. und 9. Dezember 2021 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2022 ab. A.________ erhob im Weiteren auch gegen die Verfügung vom 26. Januar 2022 Beschwerde vor dem kantonalen Gericht. Im Laufe dieses Verfahrens erhob sie ein Ausstandsbegehren gegen verschiedene Gerichtspersonen des kantonalen Gerichts; mit Beschluss vom 15. Juli 2022 trat des Sozialversicherungsgericht nicht auf dieses Begehren ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_442/2022 vom 3. Februar 2023 nicht ein. In der Folge wies das kantonale Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2022 mit Urteil vom 5. März 2024 ab; damit konnte das Bundesgericht eine zwischenzeitlich von der Versicherten eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Urteil 9C_190/2024 vom 28. März 2024 als gegenstandslos abschreiben.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., die IV-Stelle sei unter Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2021 und des kantonalen Gerichtsurteils vom 2. Mai 2022 zu verpflichten, ihr für den Monat November 2021 während dreissig Kalendertagen ein Taggeld auszubezahlen (Verfahren 9C_320/2022). Das Bundesgericht sistierte das Verfahren bis zum Eingang der Beschwerde gegen das kantonale Urteil betreffend die Verfügung vom 26. Januar 2022. Im Verfahren 9C_255/2024 beantragt A. beschwerdeweise, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2022 und des kantonalen Gerichtsurteils vom 5. März 2024 festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch auf Umschulung bestehe. Insbesondere sei die IV-Stelle anzuweisen, die zweite Hälfte des geschuldeten Schulgeldes im Umfang von Fr. 7'800.- ohne Verzug zu überweisen, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
A.________ stellt in beiden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten.
Erwägungen:
Da den Beschwerden in den Verfahren 9C_320/2022 und 9C_255/2024 grundsätzlich derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und diese die gleichen Parteien betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweisen).
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es den von der IV-Stelle verfügten Abbruch der Umschulung per 24. November 2021 bestätigte (Verfahren 9C_255/2024) und für den Monat November 2021 lediglich einen Taggeldanspruch für drei Kalendertage anerkannte (Verfahren 9C_320/2022).
4.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 3 hiervor) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
4.2. Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Insbesondere haben Versicherte gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
4.3. Die versicherte Person muss nach Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
4.4. Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 aIVG (in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrechen, wird ihnen das Taggeld in Anwendung von Art. 20quater Abs. 1 IVV grundsätzlich weitergewährt. Nach Art. 20quater Abs. 4 IVV entfällt der Anspruch auf das Taggeld, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, vor Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2022 sei kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt worden. Dieser Vorwurf trifft indessen nicht zu: Der Versicherten wurde mit Vorbescheid vom 24. November 2021 Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen Verfügung Stellung zu nehmen; diese hat von ihrem Recht in der Folge auch Gebrauch gemacht und am 20. Dezember 2021 ein ausführliches Einwandschreiben eingereicht. In der Verfügung vom 26. Januar 2022 ging die IV-Stelle auf die erhobenen Einwände ein, so dass die formellen Erfordernisse an das Vorbescheidverfahren eingehalten wurden.
6.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Mitteilung vom 17. Juni 2021 eine Umschulung zugesprochen, wobei der Praktikumsteil dieser Ausbildung bei der Institution C.________ zu absolvieren war. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021 zum letzten Mal tatsächlich bei der C.________ zur Arbeit erschienen ist. Anschliessend war sie bis zum 1. November 2021 krankgeschrieben; unklar bleibt, aus welchen Gründen sie auch über dieses Datum hinaus von der Arbeit ferngeblieben ist. So bestreitet sie ausdrücklich, dass ihr Schreiben vom 22. Oktober 2021 - mit welchem sie ihren Praktikumsvertrag wegen absichtlicher Täuschung anfocht - als Kündigung zu verstehen war. Gemäss ihren Vorbringen ist das Fernbleiben auch nicht im Zusammenhang mit den Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und ihrer Arbeitgeberin über die Umsetzung der Corona-Massnahmen zu sehen, womit sich eine Prüfung der Zumutbarkeit dieser Massnahmen erübrigt. Anzumerken ist im Weiteren, dass eine Unzufriedenheit mit dem vereinbarten Praktikumslohn kein schützenswerter Grund darstellen würde, die Arbeit mit sofortiger Wirkung niederzulegen.
6.2. Mit Mahn- und Bedenkzeit-Schreiben vom 15. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin seitens der IV-Stelle aufgefordert, ihre Anstellung bei der C.________ nicht zu gefährden und bis zum 30. Oktober 2021 eine Erklärung darüber abzugeben, sich an die Corona-Massnahmen ihrer Arbeitgeberin zu halten. Sollte sie dieser Aufforderung keine Folge leisten, würde die Umschulung abgebrochen. Dabei musste sich die Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie mit ihrer - ohne nachvollziehbaren Grund erfolgten (vgl. E. 6.1 hiervor) - Weigerung, weiterhin zur Arbeit zu erscheinen, ihre Anstellung ungleich stärker gefährdet, als mit blossen Diskussionen mit ihren Vorgesetzten über die Sinnhaftigkeit und Zulässigkeit der vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Massnahmen. In der Folge focht die Beschwerdefühererin die Praktikumsverträge wegen absichtlicher Täuschung an. Die von der IV-Stelle verlangte Bereitschaftserklärung gab die Beschwerdeführerin nicht ab und kehrte auch nicht an den Praktikumsplatz zurück. Somit ist festzuhalten, dass sie der Aufforderung, die Anstellung bei der C.________ nicht zu gefährden, nicht nachgekommen ist und sie damit nicht das ihr Zumutbare zum Gelingen der Eingliederungsmassnahme beigetragen hat.
6.3. Nicht geprüft zu werden braucht sodann die Frage, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin - welche mit ihrem Praktikumsplatz nicht zufrieden war - ein geordneter Wechsel der Praktikumsstelle (unter Einhaltung der Kündigungsfrist und nahtlosem Wechsel in eine neue Stelle) hätte ermöglichen müssen. Durch ihre einseitige Vorgehensweise verunmöglichte die Beschwerdeführerin einen solchen, womit auch ihre Ausführungen zur Austauschbefugnis ins Leere zielen.
6.4. Hat somit die Beschwerdeführerin - trotz Ermahnung - nicht das ihr Zumutbare zum Gelingen der Eingliederungsmassnahme beigetragen, so ist der durch die IV-Stelle auf den 24. November 2021 verfügte Abbruch der Umschulung nicht zu beanstanden. Damit endete der Taggeldanspruch spätestens (vgl. sogl. E. 7) auf dieses Datum und die IV-Stelle war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet, weitere Schul- und Prüfungskosten zu übernehmen.
Für die Zeit zwischen 1. und 24. November 2021 anerkannte die IV-Stelle einen Taggeldanspruch (lediglich) während drei Tagen, da die Beschwerdeführerin an den übrigen Tagen unentschuldigt von der Eingliederungsmassnahme ferngeblieben sei. Nachdem das Taggeld der IV als eine zur Eingliederungsmassnahme akzessorische Geldleistung gilt und grundsätzlich nur ausgerichtet werden kann, wenn und solange eine solche Massnahme tatsächlich durchgeführt wird (BGE 123 Ia 20 E. 3a), spricht einiges dafür, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Eingliederungsmassnahme kein Taggeldanspruch besteht; die Frage muss allerdings nicht abschliessend geprüft werden: Vorliegend war die Eingliederungsmassnahme bereits seit dem 15. Oktober 2021 wegen Krankheit unterbrochen. Bei einem krankheitsbedingten Unterbruch einer Eingliederungsmassnahme besteht der Taggeldanspruch grundsätzlich fort; dies indessen nur so lange, bis feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird (Art. 20quater Abs. 1 und 4 IVV; vgl. E. 4.4 hiervor). Wie sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre Arbeitgeberin vom 22. Oktober 2021 ergibt, hatte sie bereits in jenem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, nicht mehr an ihre Praktikumsstelle zurückzukehren. Somit endete der Taggeldanspruch in Anwendung von Art. 20quater Abs. 4 IVV bereits auf dieses Datum hin. Mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 BGG ist jedoch auf eine entsprechende Korrektur der Taggeldabrechnungen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu verzichten.
Zusammenfassend erweisen sich die vorinstanzlichen Entscheide damit jedenfalls nicht als zu Ungunsten der Beschwerdeführerin bundesrechtswidrig. Demnach sind deren Beschwerden abzuweisen. Obwohl die Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend grundsätzlich kostenpflichtig würde, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit werden ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Nabold