Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_318/2025

Urteil vom 27. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2025 (VG.2025.00003).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. April 2025 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2025, mit der dieses auf eine von A.erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwies, in die Mitteilung vom 29. April 2025, worin das Bundesgericht A. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hinwies,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_258/2025 vom 11. Juni 2025), dass folglich von vornherein nicht auf die über den Nichteintretenspunkt hinausgehenden materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werden kann, da diese nicht sachbezogen sind, dass die Eingabe - soweit sie den Nichteintretenspunkt betrifft - den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer wohl einen diesbezüglichen Antrag stellt, indessen nicht rechtsgenüglich darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen bzw. inwiefern deren Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll, dass namentlich eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach sich der Wohnsitz anhand von objektiven Kriterien beurteilt, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen und mehrere näher dargelegte Indizien dafür sprechen, dass dieser mit seiner Familie in einem Haushalt im Kanton Bern lebt, dass sich das stattdessen vom Beschwerdeführer Vorgebrachte - so beispielsweise die pauschale Behauptung, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit jeher im Kanton Glarus - darauf beschränkt, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten nicht ausreicht, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Williner

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_318/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_318/2025, CH_BGer_002, 9C 318/2025
Entscheidungsdatum
27.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026