9C 314/2024 / 9C_314/2024

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_314/2024

Urteil vom 11. Juni 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2024 (730 24 83 / 98).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_277/2023 9. Juni 2023), dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil auf eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Helsana Krankenversicherung AG als obligatorischer Krankenpflegeversicherer nicht eingetreten ist, dass in der Beschwerde ausschliesslich materiell-rechtlich argumentiert wird, dieser indessen nicht entnommen werden kann, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten bundesrechtswidrig gewesen sein sollte, dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Präsident, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_314/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_314/2024, CH_BGer_002, 9C 314/2024
Entscheidungsdatum
11.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026