Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_30/2021

Urteil vom 25. Januar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Vivao Sympany AG, Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2020 (KV.2020.9).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2020, mit dem dieses auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und erkannte, es werde die Sache nach Rechtskraft des Entscheids an die Vivao Sympany AG zum Erlass eines Einspracheentscheids weiterleiten, in die Verfügung vom 11. Dezember 2020, worin das Bundesgericht A.________ eine Frist bis zum 8. Januar 2021 zur Beantwortung der Frage nach dem Beschwerdewillen ansetzte, und ihn ausserdem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hinwies, in die daraufhin von A.________ am 8. Januar 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016), dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch Ausführungen zur Eintretensfrage enthalten, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_30/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_30/2021, CH_BGer_009, 9C 30/2021
Entscheidungsdatum
25.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026