9C 240/2011 / 9C_240/2011

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 9C_240/2011

Verfügung vom 20. April 2011 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte B.________, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, Beschwerdegegner.

Gegenstand Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Februar 2011.

Nach Einsicht in das Schreiben vom 1. April 2011, worin B.________, zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, die Beschwerde vom 22. März 2011 (Poststempel), soweit von ihm gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Februar 2011 betreffend Höhe der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand erhoben, zurückzieht,

in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und der IV-Stelle Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_240/2011
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_240/2011, CH_BGer_009, 9C 240/2011
Entscheidungsdatum
20.04.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026