Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_24/2025
Urteil vom 29. August 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2024 (IV.2024.00505).
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ meldete sich erstmals im Juni 2009 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine depressive Stimmung, eine ausgeprägte körperliche Müdigkeit, sehr starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie andauernde Schmerzen im Magenbereich. Gestützt auf ihre Abklärung der medizinischen und der erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 3. Juni 2010).
A.a. Im September 2021, nach erfolgter Früherfassung, reichte A.________ ein neues Leistungsgesuch ein. Er machte geltend, an einer Somatisierungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Targinabhängigkeit zu leiden. Im Rahmen ihrer Abklärung der medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle bei der SMAB AG, Bern, ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 20. Juli 2023 erstattet wurde. Vorbescheidweise stellte sie am 17. Oktober 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
A.b. Mit E-Mails vom 24. und 30. Oktober 2023 ersuchte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als Rechtsvertreter des A.________ die Verwaltung um Zustellung der Akten und mit Schreiben vom 20. November 2023 zusätzlich um Zusendung der im Rahmen der Begutachtung erstellten Tonaufnahme sowie um Erstreckung der Frist zur Einwanderhebung. Die IV-Stelle erstreckte die Frist mehrmals. Weiter forderte sie den Rechtsvertreter auf, seine Mobiltelefonnummer anzugeben, damit ihm ein provisorischer Code für den Zugang zur auf einer Plattform gespeicherten Tonaufnahme zugestellt werden könne. Rechtsanwalt Sebastian Lorentz gab an, über kein für diese Zwecke verwendbares Mobiltelefon zu verfügen, und ersuchte darum, die Tonaufnahme auf einem Datenträger oder via Secure-Mail zu erhalten; andernfalls sei eine Verfügung zu erlassen, wonach er seine Mobiltelefonnummer herauszugeben habe. In einer E-Mail vom 19. April 2024 informierte ihn die IV-Stelle dahingehend, dass es ihr nicht gestattet sei, ihm die Tonaufnahme auf diese Weise zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 gewährte sie dem Rechtsvertreter eine letztmalige Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen bzw. Nachbesserung des Einwands. Weiter wies sie ihn darauf hin, dass es keinen Anspruch auf Zustellung einer CD sowie unbeschränkte Verfügbarkeit der Tonaufnahme gebe. Reiche die verfügbare Dauer des Links nicht aus, könne ein erneutes Akteneinsichtsgesuch gestellt werden. Daneben bestehe die Möglichkeit, die Tonaufnahme am Sitz der SVA Zürich abzuhören. Ergänzend machte sie den Rechtsvertreter in einer E-Mail vom 5. August 2024 darauf aufmerksam, dass er auch die Mobiltelefonnummer des Versicherten angeben könne. Mit E-Mail vom 4. September 2024 teilte sie ihm schliesslich mit, dass sie in Bezug auf die Tonaufnahme keine anfechtbare Verfügung erlassen werde.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei ihm das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren und uneingeschränkter Zugang zur Tonaufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, über den Zugang zur Tonaufnahme eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen. Weiter sei sie anzuweisen, das materielle Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in vorliegender Angelegenheit zu sistieren. Mit Urteil vom 26. November 2024 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Den von A.________ gestellten Verfahrensantrag erachtete es damit als hinfällig.
C.
C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das Urteil vom 26. November 2024 sei aufzuheben. Es sei ihm das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren und uneingeschränkter Zugang zur Tonaufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird in prozessualer Hinsicht beantragt, die IV-Stelle sei anzuweisen, das materielle Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vorliegenden Streitigkeit zu sistieren.
C.b. Vernehmlassungsweise schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. Verfahrenssistierung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt, das Rechtsmittel sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
C.c. In einer weiteren Eingabe vom 15. Mai 2025 nimmt A.________ dazu Stellung.
Erwägungen:
Die Vorinstanz trat auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren und uneingeschränkter Zugang zu den Tonaufzeichnungen zu gewähren, mangels Anfechtungsobjektes nicht ein. Den Eventualantrag, wonach die IV-Stelle anzuweisen sei, dazu eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen, wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
2.2. Grundsätzlich schliessen Nichteintretensentscheide das Verfahren ab und werden deshalb als Endentscheide qualifiziert. Betrifft die erstinstanzliche Beschwerde jedoch eine Zwischenverfügung, beendet der kantonale Nichteintretensentscheid lediglich den Streit darüber und nicht das Hauptverfahren. Ein solcher Entscheid ist daher - wie Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen im Allgemeinen - seinerseits ein Zwischenentscheid, auch wenn es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt. Denn damit wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.1.3; Urteile 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 1.2; 8C_1020/2010 vom 14. April 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3. Da das vorinstanzliche Urteil lediglich den Streit über die Akteneinsicht und nicht das (den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung betreffende) Hauptverfahren abschliesst, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 92 BGG (der hier offensichtlich ausser Betracht fällt) und Art. 93 BGG angefochten werden kann.
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen des letztinstanzlichen wie auch des vorinstanzlichen Verfahrens gegeben sind bzw. waren (BGE 148 I 160 E. 1.1 Ingress; 144 V 138 E. 4.1; 141 V 657 E. 3.4.1; 140 V 22 E. 4).
3.2. Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt, bemisst sich nicht am vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid als solchem, d.h. daran, ob dieses Prozessurteil mit Beschwerde gegen den Endentscheid noch überprüft werden könnte. Massgebend sind vielmehr die Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache. Mithin geht es darum, ob die dem Beschwerdeführer verwehrte Art der Einsicht in die Tonaufnahme einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Hauptverfahren bewirken kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.2). Es kann offenbleiben, ob diese Eintretensvoraussetzung hier gegeben ist, da die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohnehin abzuweisen wäre.
4.1. Angefochten ist zunächst das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Hauptantrag, wonach das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren und uneingeschränkter Zugang zu den Tonaufzeichnungen zu gewähren sei. Diesem Rechtsstreit liegt zugrunde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers es abgelehnt hatte, online oder in den Räumlichkeiten der IV-Stelle (wie ihm dies angeboten worden war) Einsicht in die Tonaufnahme der im Rahmen der Begutachtung durch die SMAB AG (Expertise vom 20. Juli 2023) aufgezeichneten Interviews zu nehmen, und er bei der IV-Stelle diesbezüglich erfolglos den Erlass einer anfechtbaren Verfügung gefordert hatte (vgl. E-Mail der IV-Stelle vom 4. September 2024).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im kantonalen Verfahren als Anfechtungsgegenstand das Schreiben vom 17. Juli 2024 präsentiert, dessen Verfügungscharakter die Vorinstanz indessen zu Unrecht verneint habe. Ihr Nichteintreten verletze den Anspruch auf Beurteilung der Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a Abs. 1 BV).
4.3. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Rechtsweggarantie setzt voraus, dass die entsprechende (Zwischen-) Verfügung der IV-Stelle überhaupt selbstständig beschwerdeweise anfechtbar wäre. Da nun allerdings eine Verfügung über die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG darstellt, ist eine dagegen gerichtete Beschwerde (Art. 56 ATSG) nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; vgl. auch § 13 Abs. 2 des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; LS 212.81]). Dabei braucht der Nachteil nicht rechtlicher Natur zu sein, vielmehr genügt bereits ein tatsächliches schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1; Urteile 8C_130/2018 vom 31. August 2018 E. 5.2; 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 46 VwVG; Melchior Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2024, S. 160 Rz. 94c). Das blosse Interesse, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden, ist hingegen grundsätzlich nicht ausreichend (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 56 ATSG). Auch eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, wenn die Beweise nicht gefährdet sind und es lediglich um eine möglicherweise unnötige Verlängerung des Verfahrens geht (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 17 zu Art. 46 VwVG).
4.4. Die Vorinstanz erwog, die Zustellung der Tonaufnahme mittels eines Links, welcher lediglich das Abhören der Interviews während eines gewissen Zeitraums, nicht aber das Herunterladen zur unbeschränkten Verfügbarkeit ermögliche, könne dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter zwar als administratives Erschwernis erscheinen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sei aber jedenfalls insofern nicht gegeben, als diese Modalität der Akteneinsicht deren materiellen Umfang und damit das rechtliche Gehör des Leistungsansprechers von vornherein nicht zu beeinträchtigen vermöge. Andere Umstände, welche sich in irreparabler Weise nachteilig auswirken könnten, seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Soweit der Rechtsvertreter gegenüber der IV-Stelle vorgebracht habe, über kein für diese Zwecke verwendbares Mobiltelefon zu verfügen, sei ihm entgegenzuhalten, dass mit der Zusicherung, dass die Nummer nur für die Zustellung der Tonaufnahme verwendet und danach wieder gelöscht werde, keinerlei Nachteil bzw. Missbrauchsrisiko in Bezug auf seine Mobiltelefonnummer zu befürchten sei. Zudem habe alternativ die Möglichkeit bestanden, die Nummer des Beschwerdeführers anzugeben, was entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters nicht bedeute, dass er auch die ganze Tonaufnahme anhören müsste, denn der Rechtsvertreter könne sich den Zugangscode einfach über den Beschwerdeführer zukommen lassen. Und schliesslich könne jederzeit ein neues Akteneinsichtsgesuch gestellt werden, falls die verfügbare Zeitdauer des Links (in der Regel 90 Tage) nicht ausreiche.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Urteil fehle eine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen, wonach er sich nicht gehörig zur Sache habe äussern können, durch die Gehörsverletzung zum Objekt degradiert und um das kostenlose Vorbescheidverfahren "betrogen" worden sei. Weiter werde unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil alleine von der Möglichkeit abhängig sei, die vollständige Tonaufnahme abzuhören. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass sein Gehörsanspruch verletzt werde, wenn er die Tonaufnahme nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen seinem behandelnden Psychiater zugänglich machen könne. Nicht beizupflichten sei der Vorinstanz schliesslich auch, soweit sie dafürhalte, die Zustellung der Tonaufnahme mittels eines Links, welcher lediglich das auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Abhören erlaube, vermöge den materiellen Umfang des Akteneinsichtsrechts, mithin das rechtliche Gehör, von vornherein nicht zu beeinträchtigen.
4.5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, steht keine materielle Einschränkung des Akteneinsichtsrechts und damit keine Gehörsverletzung zur Diskussion, sondern geht es lediglich um die Regelung der Modalitäten der Akteneinsicht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf inhaltlich uneingeschränkte Einsicht in die Tonaufnahme wird von keiner Seite in Frage gestellt. Nach unbestritten gebliebener und letztinstanzlich verbindlicher Feststellung der Vorinstanz kann nach Ablauf der in der Regel 90-tägigen Gültigkeitsdauer des Zugangslinks (welche der Erhöhung der Datensicherheit dient) jederzeit ein neues Akteneinsichtsgesuch gestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Damit sind auch in zeitlicher Hinsicht keine Restriktionen ersichtlich, welche geeignet wären, das Einsichtsrecht erheblich zu beeinträchtigen. Allein im Umstand, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter eine andere Art des Zugangs zur Tonaufnahme als die ihm angebotenen Wege vorziehen würde, kann kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden. Es liegen insoweit ähnliche Verhältnisse vor, wie sie in BGE 139 V 492 oder in BGE 100 V 126 (zu Art. 45 Abs. 1 VwVG in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung) zu beurteilen waren. Im ersten Fall wäre es der versicherten Person bzw. ihrem Rechtsvertreter entgegengekommen, die Akten in Kopie statt im Original zu erhalten (vgl. insbesondere die dortige E. 4.1). Im zweiten wollte die Verwaltung nur dem Rechtsvertreter und nicht auch der versicherten Person Akteneinsicht gewähren. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wurde in beiden Konstellationen verneint. Es ist denn auch hier nicht ersichtlich, weshalb die gerügte Verletzung des Rechts auf uneingeschränkte Zugänglichkeit der Tonaufnahme durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht behoben werden könnte. Sollte der dereinst zu fällende materielle Entscheid hingegen auf dem SMAB-Gutachten vom 20. Juli 2023 basieren und zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen, könnte die entsprechende Rüge im Rahmen der diesbezüglichen Beschwerde wirksam vorgebracht werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Dass hier in diesem Sinne lediglich eine möglicherweise unnötige Verlängerung des Verfahrens abgewendet werden könnte, genügt nicht für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. E. 4.3 hiervor).
4.5.3. Hat der die Modalitäten der Akteneinsicht regelnde Entscheid der IV-Stelle den Charakter eines Zwischenentscheides, der mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG nicht beschwerdeweise anfechtbar ist, erweist sich das vorinstanzliche Nichteintreten als rechtens und fällt eine Verletzung der Rechtsweggarantie von vornherein ausser Betracht.
4.6. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, konnte die Vorinstanz vorliegend auch nicht vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils absehen. Zur Stützung seines Standpunktes beruft sich der Beschwerdeführer auf BGE 135 II 430, dessen E. 2.2 sich mit dem aktuellen praktischen Interesse befasst. Bezug nehmend auf die dort genannten Voraussetzungen lässt er ausführen, dass die Frage nach dem Anspruch auf Einsicht in die Tonaufnahme sich jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könne, so dass ihre Beantwortung von grundsätzlicher Bedeutung sei und im öffentlichen Interesse liege. Für einen Verzicht auf die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils besteht aber schon deshalb kein Anlass, weil - wie dargelegt (E. 4.5.2) - es nicht etwa um eine umfangmässige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts geht, sondern einzig um die Art und Weise der Einsichtnahme. Auch diesbezüglich erkannte die Vorinstanz zutreffend in Anlehnung an das in BGE 139 V 492 E. 4.2 Gesagte, dass sich ein Ausnahmerechtsweg in dieser Situation nicht aufdrängt, weil Streitigkeiten über die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts nicht die Verfahrensbeteiligung einer Partei tangieren, sondern die (allenfalls auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde zu klärenden) Fragen nach der zweckmässigen Verwaltung und ihres Umgangs mit den versicherten Personen sowie ihren Rechtsvertretern. Mit anderen Worten sah das kantonale Gericht zu Recht keinen Anlass, die Beschwerde ausnahmsweise unabhängig vom Vorliegen der bei Zwischenentscheiden geltenden Eintretensvoraussetzungen an die Hand zu nehmen.
4.7. Fehlt es am nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG, hätte der angefochtene Entscheid im Nichteintretenspunkt auch dann Bestand, wenn die Vorinstanz den Verfügungscharakter des Schreibens vom 17. Juli 2024 zu Unrecht verneint hätte.
4.8. Als rechtens erweist sich bei dieser Sachlage auch, dass die Vorinstanz das Eventualbegehren, wonach die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer verfahrensleitenden Verfügung anzuweisen sei, abwies, soweit sie darauf eintrat.
4.9. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Sistierung des Verwaltungsverfahrens gegenstandslos.
Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann