9C 22/2015 / 9C_22/2015

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

9C_22/2015

Verfügung vom 9. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. November 2014.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 27. Februar 2015 (eingegangen am 2. März 2015), worin A.________ die Beschwerde vom 9. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. November 2014 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_22/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_22/2015, CH_BGer_009, 9C 22/2015
Entscheidungsdatum
09.03.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026