Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_214/2025

Urteil vom 15. Oktober 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2025 (IV 2024/184).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 13. September 2017 geborene A.________ erhielt aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 489 (Trisomie 21) und Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Nach der im September 2019 erfolgten Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung liess die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 29. Januar 2020 eine Abklärung der Hilflosigkeit in der Wohnung der Eltern durchführen. Gestützt auf den dazu erstellten Bericht sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu; den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneinte sie (Verfügung vom 21. April 2020).

A.b. Revisionsweise erhöhte die IV-Stelle die laufende Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades; das Begehren um die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages lehnte sie wiederum ab (Verfügung vom 22. März 2021).

A.c. Im Rahmen eines von ihr im September 2023 von Amtes wegen eröffneten weiteren Revisionsverfahrens betreffend die Hilflosenentschädigung liess die IV-Stelle am 28. März 2024 eine neue Abklärung in der Wohnung der Eltern durchführen. Aufgrund des dazu erstellten Berichtes gab sie in einer Mitteilung vom 15. Mai 2024 bekannt, dass weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades bestehe und die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag nach wie vor nicht erfüllt seien. Als die Eltern dagegen opponierten, forderte die IV-Stelle die heilpädagogische Schule U.________ und das Universitäts-Kinderspital V.________ auf, aktuelle Berichte einzureichen und sich zum Hilfsbedarf der Versicherten zu äussern. Eine Lehrerin der Schule äusserte sich dazu am 27. Juni 2024 mündlich (vgl. Aktennotiz vom 4. Juli 2024) und das Spital bezog am 4. Juli 2024 schriftlich Stellung. Die IV-Stelle sprach A.________ mit Verfügung vom 31. Juli 2024 eine unveränderte Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu und verneinte den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag erneut.

B.

Beschwerdeweise liess A.________ die teilweise Aufhebung der Verfügung und die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages beantragen. Mit Entscheid vom 12. März 2025 stellte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen fest, dass A.________ ab 1. September 2023 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von mehr als vier, aber weniger als sechs Stunden pro Tag hat. Es wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C.

C.a. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 12. März 2025 sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 31. Juli 2024 zu bestätigen.

C.b. Vernehmlassungsweise lässt A.________ den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hält an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

Die Vorinstanz bejahte den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf einen Intensivpflegezuschlag ab 1. September 2023 bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von mehr als vier, aber weniger als sechs Stunden pro Tag und wies die Sache zu dessen betraglicher Festsetzung (vgl. Art. 42ter Abs. 3 Satz 2 IVG) an die Verwaltung zurück. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, weil die Rückweisung nurmehr der rechnerischen Umsetzung des vorinstanzlich Angeordneten dient, womit der IV-Stelle kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 145 III 42 E. 2.1). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. September 2023 einen Intensivpflegezuschlag bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von mehr als vier, aber weniger als sechs Stunden pro Tag zusprach.

4.1. Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (wobei der Zuschlag bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt wird). Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

4.2. Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich die Abklärungsperson im Rahmen der am 28. März 2024 durchgeführten Abklärung an Ort und Stelle einen eigenen Eindruck verschaffte, die Eltern der Beschwerdegegnerin eingehend befragte und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse einen ausführlichen Abklärungsbericht verfasste. Mit den von den Eltern am Bericht anschliessend vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen und Korrekturen setzte sie sich einlässlich auseinander. Sie begründete, weshalb sie an dem von ihr ermittelten Betreuungsbedarf festhielt.

5.2. Das kantonale Gericht erwog, die Abklärungsbeauftragte sei deutlich erkennbar bemüht gewesen, den massgebenden Hilfsbedarf sorgfältig zu erfassen, denn ihr Bericht weise eine überdurchschnittliche Qualität auf. Sie habe die wesentlichen Tatsachen zwar korrekt erfasst, sei aber bei der Würdigung des erhobenen Sachverhaltes zu "streng" gewesen, indem sie jeweils auf Minimalwerte abgestellt habe, die teilweise unrealistisch tief seien. Unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse sei von einem höheren relevanten behinderungsbedingten Mehraufwand auszugehen, so beim An- und Auskleiden (25 statt 15 Minuten), beim Essen (70 statt 30 Minuten), bei der Körperpflege (14 Minuten statt 1 Minute) und beim Verrichten der Notdurft (50 statt 35 Minuten), während betreffend die Begleitung zum Arzt bzw. zu Therapieterminen (2 Minuten) und betreffend die Überwachungspauschale (120 Minuten) der IV-Stelle gefolgt werden könne. Auf diese Weise resultierte anstelle des von der Abklärungsbeauftragten ermittelten massgebenden behinderungsbedingten Mehraufwandes von total 203 Minuten ein solcher von 281 Minuten (die von der Vorinstanz angegebenen 251 Minuten beruhen auf einem zu korrigierenden, sich allerdings auf das Ergebnis nicht auswirkenden Rechnungsfehler), welcher Wert Anspruch auf den im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Intensivpflegezuschlag verleiht.

5.3. In ihrer Beschwerde rügt die IV-Stelle, das kantonale Gericht habe die Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei bei der Feststellung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes vom von ihr eingeholten, beweiskräftigen Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 28. März 2024 abgewichen, obwohl dieser keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen enthalte, und habe mehrheitlich unbesehen und willkürlich auf die Ausführungen der Eltern der Beschwerdegegnerin abgestellt. Zudem seien im angefochtenen Entscheid bei der Feststellung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands im Zusammenhang mit dem Essen unrichtigerweise Zeiten berücksichtigt worden, welche bereits das anerkannte Kriterium der dauernden Überwachung abdecke, womit die Anrechnung doppelt erfolgt sei.

5.4. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, das kantonale Gericht habe sich nicht einseitig auf die Angaben der Eltern abgestützt, sondern die Beweise korrekt, sachgerecht und umfassend gewürdigt. Mit Blick auf die zahlreichen Korrekturen der Eltern, welche die Verhältnisse besser als die Abklärungsperson beurteilen könnten, habe es den Bericht genauer unter die Lupe nehmen müssen. Der vorinstanzlichen Beurteilung sei der Vorzug zu geben. Im Übrigen werde eine Stellungnahme der Eltern vom 10. August 2025 beigelegt, welche integrierenden Bestandteil der Vernehmlassung bilde.

5.5. In ihrer Eingabe vom 9. September 2025 vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, der Untersuchungsgrundsatz sei von der IV-Stelle selbst verletzt worden, denn sie habe sich darauf beschränkt, die Eltern an Ort und Stelle befragen zu lassen, und auf das einzige wirkungsvolle Abklärungsinstrument - den Augenschein bei der Hilfeleistung in den alltäglichen Lebensverrichtungen und bei der dauernden Überwachung - verzichtet. Im angefochtenen Entscheid sei nur deshalb von der Rückweisung zur Durchführung eines "wirklichen" Augenscheins abgesehen worden, weil die langjährige Erfahrung zeige, dass die IV-Stelle noch nie einen solchen vorgenommen habe und auch nie einen solchen vornehmen werde.

6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung, welche auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags gilt, hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Die Angaben der Hilfe leistenden Personen sind zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, was insbesondere der Umstand gebietet, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2; Urteil 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 61 zu Art. 42-42 ter IVG).

6.2. Weicht ein Gericht von der Beurteilung der Abklärungsperson ab, ohne Fehleinschätzungen im in E. 6.1 erwähnten Sinne festzustellen, verletzt es die Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz (Urteil 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit uneingeschränkter Kognition (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).

7.1. Soweit die Vorinstanz den Beweiswert von Abklärungsberichten wie dem hier vorliegenden in ihrer im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme in grundsätzlicher Weise in Zweifel zieht, vertritt sie einen von der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung (vgl. E. 6.1) abweichenden Standpunkt bzw. übt sie Kritik an derselben. Da die für eine Praxisänderung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; je mit Hinweisen), mit welchen sich das kantonale Gericht im Übrigen auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, aber offensichtlich nicht erfüllt sind, erübrigen sich Weiterungen dazu. Nachdem der Bericht den in E. 6.1 dargelegten formellen Kriterien genügt, bleibt zu prüfen, ob die Abklärungsperson ihr Ermessen zutreffend ausgeübt hat oder für die Vorinstanz Anlass zu einem Eingreifen bestand betreffend den zeitlichen Aufwand für das An- und Auskleiden, das Essen, die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft. In den beiden anderen, mit einem Zeitaufwand von zusammen 122 Minuten zu veranschlagenden Positionen stimmen die Auffassungen von Vorinstanz und IV-Stelle überein. Dabei kommt das Bundesgericht nicht umhin, den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt betreffend die diesbezüglichen Abklärungsergebnisse zu ergänzen, was ihm ohne weiteres möglich ist, weil die Akten liquid sind.

7.2.

7.2.1. Betreffend das An- und Auskleiden hielt die Abklärungsperson in ihrem Bericht einen Aufwand von morgens 5 bis 10 Minuten, tagsüber 5 Minuten und abends 5 bis 10 Minuten bzw. ein Total von 20 Minuten fest. Die Eltern korrigierten den mittleren Wert im Bericht handschriftlich auf 10-15 Minuten mit dem Vermerk "beim Verlassen des Hauses + Nachhausekommen, in Garten gehen, z.T. beim aufs WC gehen" und das Total auf 30 Minuten. Mit diesen Einwänden konfrontiert hielt die Abklärungsperson an der ursprünglichen Einschätzung fest, was sie damit begründete, dass für das An- und Ausziehen der Schuhe und der Jacke 5 Minuten angemessen seien, wobei es sich um einen Durchschnittswert handle, und dass das Ordnen der Kleidung im Zusammenhang mit dem Toilettengang nicht in diesem Bereich berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz kritisierte alsdann, der Beizug eines Durchschnittswertes sei unzulässig; die Abklärungsperson müsse entweder auf die Angaben der Eltern abstellen oder anlässlich eines ("echten") Augenscheins die benötigte Zeit messen. Gestützt auf die glaubhaften Angaben der Eltern sei ein Aufwand von insgesamt 30 Minuten gerechtfertigt.

7.2.2. Dass der Abklärungsbericht betreffend das An- und Auskleiden eine offensichtliche Fehleinschätzung beinhaltet, in welchem Fall die Vorinstanz zu einem Eingreifen berechtigt gewesen wäre (vgl. E. 6.1), ist nicht erkennbar. Vorab scheint überzeugend, dass die Abklärungsperson für den (teilweisen) Kleiderwechsel tagsüber mit 5 Minuten einen geringeren Aufwand berücksichtigt hat als für den (vollständigen) Kleiderwechsel morgens und abends (je 5 bis 10 Minuten, wie unbestritten ist). Insbesondere aber hält die Kritik der Vorinstanz, wonach nicht ein Durchschnittswert hätte beigezogen werden dürfen, einer genaueren Betrachtung nicht stand. Wie sich nämlich aus dem Kontext ergibt (insbesondere dem Zusammenhang mit den handschriftlichen Korrekturen der Eltern), wurde, anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, nicht etwa der von einer "durchschnittlichen" versicherten Person benötigte Aufwand beigezogen (was nicht korrekt wäre). Vielmehr bezieht sich "durchschnittlich" darauf, dass abhängig von den jeweiligen Umständen - d.h. je nach Aktivität der Beschwerdegegnerin (wie z.B. bei dem von den Eltern erwähnten Aufenthalt im Garten), Wetter, Jahreszeit etc. - ein unterschiedlich grosser Aufwand anfällt, welchem Umstand mit einem die konkreten Verhältnisse berücksichtigenden Mittelwert Rechnung getragen wurde. Da die Abklärungsperson ihre diesbezügliche Einschätzung mithin unter Bezugnahme auf die konkreten Verhältnisse überzeugend begründete und damit eine verlässliche Entscheidungsgrundlage lieferte, hätte das kantonale Gericht von ihren Feststellungen nicht abweichen dürfen.

7.3.

7.3.1. Was das Essen anbelangt, wurde im Abklärungsbericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin noch auf die Anleitung und Führung der Mutter angewiesen sei. Diese zerkleinere die Nahrung in mundgerechte Stücke. Die Eltern gäben ihr die Mahlzeiten portionenweise, da die Beschwerdegegnerin dazu neige, zu viel in den Mund zu nehmen, was dazu führe, dass sie dann kaum adäquat kauen könne und die gesamte Nahrung direkt hinunterschlucke. Unter Zeitdruck werde ihr die Nahrung morgens eingegeben. Sie trinke selbstständig aus einem Becher mit Trinkaufsatz und esse von einem Teller mit Rand. Die Eltern würden ihr Teller und Becher erst hinstellen, wenn sie am Tisch sitze, weil sie sonst den Teller wegwerfen und den Becher leeren würde. Auf dem Tisch ständen bewusst nur wenige Gegenstände, um keine unnötige Ablenkung zu bieten. Grundsätzlich könne die Mutter gleichzeitig essen; sie seien ein eingespieltes Team mit Routine. Auf dieser Grundlage ging die Abklärungsperson von einem anrechenbaren Mehraufwand von 10 Minuten für das Frühstück sowie von je 10 bis 15 Minuten für das Mittag- und das Abendessen aus, womit sie zu einem Total von 35 Minuten gelangte. Die Eltern korrigierten diese Werte auf 20 Minuten für das Frühstück sowie je 25 bis 30 Minuten für das Mittag- und das Abendessen, was den im Abklärungsbericht unter dem Tagesablauf (Ziff. 1.2.1) als "Dauer bei Tisch" festgehaltenen Zeiten entspricht. Auf diese Weise ermittelten sie ein Total von 75 Minuten, worin 10 Minuten für das Zvieri noch nicht enthalten seien. Weiter stellten sie klar, dass die Mutter gleichzeitig mit einer Hand essen könne, wenn zuvor alles vorbereitet und portioniert werde und der Vater anwesend sei und helfe. In ihrer Stellungnahme zu den von den Eltern vorgenommenen Korrekturen erklärte die Abklärungsperson, sie erachte den angerechneten Aufwand nach wie vor als angemessen, zumal eine zeitgleiche Nahrungsaufnahme aus ihrer Sicht möglich sei, das Essen je nach Tagesablauf zwar zwischen 20 und 30 Minuten daure, aber nicht die ganze Zeit angerechnet werden könne, weil die zum Kauen und selbstständigen Essen benötigte Zeit nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Vorinstanz ihrerseits erachtete 75 Minuten als angemessen mit der Begründung, dass beim Essen eine typische "Pikettsituation" vorliege, indem die Eltern der Beschwerdegegnerin das Essen in kleinen Portionen reichen und sie während der ganzen Mahlzeit überwachen müssten. Wie bei den medizinischen Massnahmen (vgl. dazu Urteil 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2 mit Hinweisen) habe auch hier zu gelten, dass derartige Bereitschaftszeiten zu berücksichtigen seien. Der von den Eltern für die drei Hauptmahlzeiten ("ohne Zvieri") geltend gemachte Aufwand von insgesamt 75 Minuten scheine unter Berücksichtigung des Zusatzaufwandes für Zwischenmahlzeiten als angemessen.

7.3.2. Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung legte die Abklärungsperson nachvollziehbar und überzeugend dar, dass nicht die gesamte Dauer der Mahlzeiten als behinderungsbedingter Mehraufwand gelten kann, sinngemäss mit der Begründung, dass es sich um lediglich punktuelle Hilfestellungen handelt, welche die Eltern der Beschwerdegegnerin bei der Nahrungsaufnahme zu leisten haben. Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz auch, soweit sie ihren abweichenden Standpunkt damit begründete, dass die Eltern beim Essen Bereitschaftsdienst leisteten, welcher wie bei den medizinischen Massnahmen berücksichtigt werden müsse. Die hier zu beurteilenden Verhältnisse sind nicht vergleichbar mit den dem zitierten Urteil 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 zugrunde liegenden, denn es ging damals um eine Versicherte, welche auch in der Nacht medizinische Massnahmen (Atemtherapie, Sondierung von Flüssigkeit, Verabreichung von Medikamenten, Kontrolle der Nasenbrille) benötigte, welche eine stetige Bereitschaft einer Pflegefachperson erforderten, was es rechtfertigte, die zwischen den einzelnen Vorkehren liegenden Zeitabschnitte als pflegebedingt zu betrachten. Hinzu kommt, dass im Falle der Beschwerdegegnerin der Verfügbarkeit der Eltern (auch) während der Mahlzeiten mit der gewährten Überwachungspauschale von 120 Minuten Rechnung getragen wurde. Nach den Feststellungen der Abklärungsperson hielt sich die (allgemeine) Überwachungsbedürftigkeit ohnehin in Grenzen, indem die Beschwerdegegnerin während des mit den Eltern geführten Abklärungsgesprächs kein aggressives oder sonst wie auffälliges Verhalten gezeigt, sondern ruhig im Wohnzimmer gespielt habe, womit ein permanentes Intervenieren durch die Eltern nicht erforderlich gewesen sei. Bei dieser Sachlage überzeugt, dass im Abklärungsbericht der Anwesenheit der Eltern bei den Mahlzeiten nicht zusätzlich mit einem höheren Betreuungsaufwand Rechnung getragen, sondern deren Präsenz implizit als mit der Überwachungspauschale abgegolten betrachtet wurde. Unter diesen Umständen fehlte es auch betreffend das Essen an den Voraussetzungen, welche die Vorinstanz zu einem korrigierenden Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson berechtigt hätten.

7.4. Bereits aufgrund des in E. 7.2 und 7.3 Gesagten steht fest, dass die (Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verleihende) Schwelle von 240 Minuten selbst dann nicht mehr erreicht werden könnte und der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu verneinen wäre, wenn betreffend die verbleibenden streitigen Verrichtungen, die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft, der grosszügigeren Einschätzung der Vorinstanz gefolgt würde. Damit erübrigen sich Ausführungen zu diesen beiden Punkten.

7.5. Auf die der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin beiliegende Stellungnahme vom 10. August 2025, soweit diese novenrechtlich überhaupt zulässig ist (Art. 99 BGG), kann schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil sie nicht über eine zusätzliche eigene Sachverhaltsdarstellung der Eltern (insbesondere im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft) sowie pauschale Kritik am Vorgehen der IV-Stelle bzw. der Einschätzung der Abklärungsperson hinauskommt.

7.6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneinende Verfügung vom 31. Juli 2024 zu bestätigen.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

9.1. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

9.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2025 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2024 betreffend den Intensivpflegezuschlag bestätigt.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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15.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026