Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_208/2024

Urteil vom 29. April 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________ Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014 und 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024 (100.2023.326/327).

Nach Einsicht

in die Eingaben der B.A.________ und des A.A.________ vom 12. und vom 21. April 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Steuerrekuskommission abwies, mit welcher diese das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abwies und ihnen Frist zur Bezahlung von Kostenvorschüssen ansetzte, dass das Verwaltungsgericht hierbei insbesondere unter Hinweis auf BGE 144 III 531 E. 4.2 erwogen hat, dass eine bei Eintritt des Versicherungsfalls ausbezahlte und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch vorhandene Kapitalleistung der zweiten Säule für die Beurteilung der Mittellosigkeit der gesuchsstellenden Person als Teil des Vermögens zu berücksichtigen ist, dass die Eingaben der Beschwerdeführer keine Auseinandersetzung mit dieser entscheiderheblichen Erwägungen beinhalten, dass daran auch ihr pauschale Verweis auf BGE 113 III 10 nichts ändert, zumal doch darin lediglich festgelegt wird, dass eine solche Kapitalleistung nur beschänkt pfändbar ist, was aber gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid gerade nicht zur Folge hat, dass sie bei der Berechnung des Vermögens auszuklammern wäre (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.2.2), dass die Beschwerdeführer damit nicht aufzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht verletzten sollte, dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass soweit die Eingabe vom 12. April 2024 auch als sinngemässes Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten zu interpretieren ist, dieses Gesuch damit gegenstandslos geworden ist,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_208/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_208/2024, CH_BGer_002, 9C 208/2024
Entscheidungsdatum
29.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026