9C 174/2025 / 9C_174/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_174/2025

Urteil vom 20. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 5. Februar 2025 (VV.2024.156/E).

Sachverhalt:

A.

Die 1966 geborene A., deutsche Staatsangehörige, reiste am 17. Juli 2022 in die Schweiz ein und ist Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung B. Nach Prüfung der von ihr im Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) gemachten Angaben teilte ihr die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau am 3. Oktober 2023 mit, dass sie ab 1. August 2022 als Nichterwerbstätige erfasst werde. Gleichentags setzte die Kasse die von A. für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2022 sowie für das Jahr 2023 geschuldeten Akontobeiträge auf der Grundlage der deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest. In einer E-Mail vom 16. Oktober 2023 bestritt A.________ ihre Beitragspflicht. Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge in der Beitragsberechnung nicht als Renteneinkommen berücksichtigt werden dürften. In der folgenden Korrespondenz hielten beide Parteien an ihren Standpunkten fest. Am 17. Mai 2024 verfügte die Kasse, dass A.________ obligatorisch in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sei und in der Schweiz der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterliege (ab August 2022). Die von A.________ erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 13. August 2024).

B.

Beschwerdeweise beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides mit der Feststellung, dass sie der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht unterstehe. "Hilfsweise" sei festzustellen, dass sie als Person, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehöre, nicht versichert sei. Alternativ sei sie "hilfsweise" durch die dafür zuständige Behörde gestützt auf Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) von einer Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften zu befreien oder aus anderen Gründen nicht der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu unterstellen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Im Übrigen erneuert sie das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.

Erwägungen:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin beantragt formell die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheides, womit sich ihr Begehren auch auf den Nichteintretenspunkt (betreffend die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäss Art. 16 der VO Nr. 883/2004) erstreckt. Sie äussert sich indessen mit keinem Wort dazu, weshalb das vorinstanzliche teilweise Nichteintreten rechtswidrig sein soll, womit es diesbezüglich an einer sachbezogenen Begründung und damit an einer gültigen Beschwerde fehlt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Bei dieser Sachlage kann auf das Rechtsmittel insoweit auch letztinstanzlich nicht eingetreten werden.

3.1. Es steht verbindlich fest, dass die 1966 geborene und damit noch nicht im Rentenalter stehende Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist, ihren Wohnsitz seit ihrer Einreise Mitte Juli 2022 in der Schweiz hat, zuletzt für die Stadt U.________, Deutschland, als Beamtin auf Lebenszeit tätig war, in dieser Position wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung auf 1. Februar 2021 in den Ruhestand versetzt wurde und seither Versorgungsbezüge in der Höhe von EUR 3'985.46 pro Monat bezieht.

3.2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie für die Zeit ab August 2022 erkannte, die Beschwerdeführerin unterstehe der Versicherungspflicht in der Schweiz und sei hier als Nichterwerbstätige beitragspflichtig.

Im angefochtenen Entscheid werden die hier massgebenden Rechtsvorschriften zutreffend dargelegt, so insbesondere Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), Art. 1 Bst. a, d und e, Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 Bst. b und e der VO Nr. 883/2004. Gleiches gilt für Art. 1a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b AHVG. Darauf wird verwiesen.

Die Frage nach der grundsätzlichen Versicherungsunterstellung für die Zeit ab August 2022 beantwortete die Vorinstanz dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin mangels aktiver Beschäftigung nicht auf Art. 11 Abs. 3 Bst. b der VO Nr. 883/2004 berufen könne, nach welcher Bestimmung ein Beamter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats untersteht, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Vielmehr gelte aufgrund des in Art. 11 Abs. 3 Bst. e der VO Nr. 883/2004 geregelten Auffangtatbestandes das Wohnsitzprinzip, womit die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar seien. Als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz sei die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch versichert. Eine Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung nach Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung sei bei Anwendbarkeit der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei damit als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 AHVG beitragspflichtig.

6.1. Gegen ihre Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften wendet die Beschwerdeführerin ein, dass in Art. 1 der VO Nr. 883/2004 definiert werde, wer als Beamter gelte. Seien die dort genannten Voraussetzungen gegeben, wie bei ihr der Fall, gelange Art. 11 Abs. 3 Bst. b der VO Nr. 883/2004 zur Anwendung, ohne dass weitere Kriterien erfüllt sein müssten. Entgegen der Vorinstanz gebe es keinen Raum für die Einführung des zusätzlichen Erfordernisses "aktive Beschäftigung". Das Rechtsverhältnis bestehe auch als Ruhestandsbeamtin weiter und müsse anerkannt werden. Sie bleibe damit für alle in Art. 3 der VO Nr. 883/2004 genannten Zweige nur den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt.

6.2. In Art. 13 Abs. 2 Bst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), welcher Erlass auf den 1. April 2012 abgelöst wurde durch die hier anwendbare VO Nr. 883/2004, war im Sinne einer Grundregel vorgesehen, dass Beamte (und ihnen gleichgestellte Personen) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterstehen, in dessen Behörde sie beschäftigt sind (vgl. dazu auch Art. 14e der VO Nr. 1408/71). Wie das Bundesgericht in BGE 138 V 258 (E. 5.3.3) entschieden hat, setzte die Anwendbarkeit der Rechtsordnung des Dienststaates nach Art. 13 Abs. 2 Bst. d der damaligen VO Nr. 1408/71 eine aktive Beschäftigung voraus. Dieses Erfordernis ist implizit auch in der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Norm des Art. 11 Abs. 3 Bst. b der VO Nr. 883/2004 enthalten, denn die frühere Bestimmung des Art. 13 Abs. 2 Bst. d der VO Nr. 1408/71 wurde nicht materiell geändert, sondern lediglich leicht umformuliert, indem neu die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für anwendbar erklärt werden, welchem die den Beamten beschäftigende Verwaltungseinheit angehört (vgl. auch BASILE CARDINAUX, in: Astrid Epiney/Stefan Diezig [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2012/2013, S. 458 Fn. 46). Mit der Verwendung des Partizips "beschäftigend" statt der Personalform "beschäftigt sind" wird unverändert zum Ausdruck gebracht, dass für die Anwendbarkeit der Rechtsordnung des Dienststaates eine aktive Beschäftigung, d.h. eine entsprechende aktuelle Tätigkeit, erforderlich ist und eine frühere Beamteneigenschaft nicht ausreicht. Die Bestimmung, welche für Beamte das Beschäftigungslandprinzip umsetzt, will in diesem Sinne nur den Fall erfassen, dass Wohnort und Beschäftigungsort während des gleichen Zeitraums in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Sie findet keine Anwendung auf Personen, die ihre Berufstätigkeit in der Verwaltung eines Mitgliedstaats endgültig aufgegeben haben und sich beispielsweise im Ruhestand befinden (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1222 Rz. 60; HEINZ-DIETRICH STEINMEYER, in: Maximilian Fuchs/Constanze Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Rz. 25 f. zu Art. 11 VO Nr. 883/2004). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen könnten, eine in der Privatwirtschaft arbeitende oder eine nichterwerbstätige Person in Bezug auf die internationale Versicherungsunterstellung anders zu behandeln, falls sie früher einmal Beamteneigenschaft gehabt hatte (CARDINAUX, a.a.O., S. 459). Zusammenfassend ergibt sich, dass auch unter dem Geltungsbereich von Art. 11 Abs. 3 Bst. b der VO Nr. 883/2004 (wie bereits unter demjenigen von Art. 13 Abs. 2 Bst. d der VO Nr. 1408/71) die Anwendbarkeit der Rechtsordnung des Dienststaates eine entsprechende aktive Beschäftigung voraussetzt, welches Erfordernis eine Person, die sich im Ruhestand befindet, nicht erfüllt.

6.3. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr für die Stadt U.________ tätig ist, sondern mit Wirkung auf 1. Februar 2021 in den Ruhestand versetzt wurde, vermag sie sich (betreffend die hier streitige Versicherungsunterstellung ab August 2022) nach dem in E. 6.2 Gesagten nicht auf Art. 11 Abs. 3 Bst. b der VO Nr. 883/2004 zu berufen. Inwiefern sich aus der Legaldefinition des Beamten in Art. 1 Bst. d der VO Nr. 883/2004 etwas anderes ergeben könnte, ist nicht ersichtlich, denn mit der Umschreibung "jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt" wird lediglich festgehalten, dass die jeweilige nationale Rechtsordnung bestimmt, ob einer Person Beamtenstatus zukommt. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2021 nach deutschem Recht den Status einer Ruhestandsbeamtin hat, führt dies nicht zur Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 3 Bst. b der VO Nr. 883/2004, weil sie in dieser Stellung nicht mehr als Beamtin tätig ist und es damit am Erfordernis einer aktiven Beschäftigung (wie in E. 6.2 dargelegt) fehlt (vgl. dazu insbesondere KIESER, a.a.O., S. 1222 Rz. 60). Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass gemäss § 21 Ziff. 4 des deutschen Gesetzes vom 17. Juni 2008 zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz [BeamtStG; G-SIG: 16019338]) das Beamtenverhältnis unter anderem durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet, was nichts anderes heisst, als dass zwischen den Ruhestandsbeamten oder den Ruhestandsbeamtinnen und der Verwaltungseinheit, die sie vormals beschäftigt hat, kein Rechts- bzw. Beamtenverhältnis mehr besteht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es im Falle wiederhergestellter Dienstfähigkeit einer erneuten Berufung ins Beamtenverhältnis bedarf (vgl. § 29 Abs. 2 und 3 BeamtStG). Ebenso wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend dargetan, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr angerufenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, weil diese andere Sachverhalte betrafen. Diesbezüglich kann ohne Weiterungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

6.4. Unter den gegebenen Umständen, d.h. mangels einschlägiger Sonderregelung, gelangt der Auffangtatbestand des Art. 11 Abs. 3 Bst. e der VO Nr. 883/2004, d.h. das Wohnsitzprinzip, zur Anwendung. Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, indem sie erkannte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres hiesigen Wohnsitzes ab August 2022 den schweizerischen Rechtsvorschriften untersteht.

7.1. Was ihre Versicherungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG anbelangt, stellt sich die Beschwerdeführerin nach wie vor auf den Standpunkt, es liege eine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung vor, dies aufgrund des von ihr früher als Beamtin und nun als Ruhestandsbeamtin geschuldeten Beitrages an die (erweiterte) Finanzierung des Versorgungssystems (durch die grundsätzliche Gehaltsreduzierung für die spätere Versorgung und das Einbehalten weiterer anteiliger Gehaltserhöhungsbestandteile, Eigenanteile etc.). In diesem Zusammenhang rügt sie zudem, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt insofern nicht korrekt erhoben, als in seinem Entscheid unzutreffenderweise festgehalten werde, sie habe zur Beitragspflicht ab dem Jahr 2022 nichts vorgetragen.

7.2. Ob eine Berichtigung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im von der Beschwerdeführerin dargelegten Sinne angezeigt ist (vgl. E. 1), braucht nicht geprüft zu werden, weil eine Beitragsbefreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung so oder anders nicht in Frage kommt. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend ausführte, fällt eine entsprechende Befreiung ausser Betracht in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangen (Urteile 9C_850/2016 vom 26. Mai 2017 E. 4.4; 9C_301/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3; Rz. 5002 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Januar 2009, Stand: 1. Januar 2024).

7.3. Das kantonale Gericht verletzte mithin auch insofern kein Bundesrecht, als es die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG für obligatorisch versichert erklärte und erkannte, dass ihr keine Beitragsbefreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG zustehe.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten wird.

Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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20.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026