Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_151/2025

Urteil vom 19. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (AB.2025.00009).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. März 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (betreffend Verzugszinsen auf AHV-Beiträgen),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 mit Hinweis), dass die beschwerdeführende Person nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretenserfordernisse darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 2C_681/2019 vom 30. April 2020 E. 2), dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a - c BGG), dass die vorinstanzlich hinsichtlich des Verzugszinsenlaufs erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2024) im Betrag von Fr. 5'196.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. September 2024 sowie im Betrag von Fr. 50.50 aufgehoben wurde (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), dass die Beschwerdeführerin sich dagegen vor dem Bundesgericht nicht zur Wehr setzt, sondern sie einzig dem in Erwägung 4 des angefochtenen Urteils enthaltenen Passus opponiert, wonach die Vorinstanz sich das Recht vorbehalte, ihr - respektive der A.________ GmbH, bei der es sich um die gleiche Gesellschaft, wenn auch "mit einer anderen Firma" handle - im Wiederholungsfall gestützt auf Art. 61 lit. f bis ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer [LS 212.81]) Kosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids selbstständig anfechtbar ist (BGE 120 V 233 E. 1a mit Hinweis; 110 V 48 E. 3c am Ende; 102 V 91 E. 1), es sei denn, die Erwägungen würden an der Rechtskraft des Dispositivs infolge Verweises teilhaben (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 8C_627/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen), dass Letzteres vorliegend nicht der Fall ist, weshalb es bereits aus diesem Grund an der Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) fehlt (vgl. etwa Urteil 9C_156/2021 vom 25. Mai 2021 E. 2.2 mit Hinweisen), dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offen steht, ein Rechtsmittel einzulegen, sollte die Vorinstanz künftig in angedrohtem Sinne verfahren, ihr also aktuell aus der besagten angedrohten Massnahme kein (Rechts-) Nachteil erwächst, dass damit (zur Zeit) keine gültige Rechtsvorkehr vorliegt, dass deshalb im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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Rechtsraum
Schweiz
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Federal
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9C_151/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_151/2025, CH_BGer_002, 9C 151/2025
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026