9C 147/2009 / 9C_147/2009

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 9C_147/2009

Urteil vom 25. Februar 2009 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2008.

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2008,

in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar verschiedene Anträge enthält, sich jedoch in keiner Weise mit dem angefochtenen Gerichtsurteil auseinandersetzt, den Ausführungen somit nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern darin einzig um eine gesetzlich ausgeschlossene Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht wird (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2009 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_147/2009
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_147/2009, CH_BGer_009, 9C 147/2009
Entscheidungsdatum
25.02.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026