9C 146/2018 / 9C_146/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_146/2018

Urteil vom 20. Februar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2017 (AK.2017.00026).

Nach Einsicht

in die dem Bundesgericht vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde der A.________ vom 2. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid desselben Gerichts vom 18. Dezember 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG) des kantonalen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266; SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67, 9C_922/2014 E. 1), dass bei vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene und damit keine rechtsgenügliche Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59, C 60/01 E. 2), dass die Versicherte weder einen Antrag stellt noch darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern alleine ihre "Verantwortlichkeit" für die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schadenersatzforderung bestreitet, dass die Eingabe vom 2. Februar 2018 den inhaltlichen Mindestanforderungen damit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_146/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_146/2018, CH_BGer_009, 9C 146/2018
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026