9C 14/2025 / 9C_14/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_14/2025

Urteil vom 14. Februar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte A.A.________ u. B.A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024 (100.2024.361/362U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt (BGE 123 V 335), dass die Vorinstanz (im einzelrichterlichen Verfahren) auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel mangels sachbezogenen Antrags und rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist, dass in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll, dass die Eingabe den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde daher nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_14/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_14/2025, CH_BGer_002, 9C 14/2025
Entscheidungsdatum
14.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026