9C 14/2015 / 9C_14/2015

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

9C_14/2015

Verfügung vom 13. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3, Beschwerdeführer,

gegen

A., vertreten durch B. und Rechtsanwältin Bettina Blättler, Beschwerdegegnerin,

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 8. Oktober 2015, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_14/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_14/2015, CH_BGer_009, 9C 14/2015
Entscheidungsdatum
13.10.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026