Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_109/2025

Urteil vom 30. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Tax Services & Solutions, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, sowie Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010-2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2024 (SB.2024.00097 / SB.2024.00098).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurden A.________ für die Steuerperioden 2010 bis 2016 Nachsteuern samt Zins von Fr. 27'529.90 und eine Busse von Fr. 8'380.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie Nachsteuern samt Zins von Fr. 7'579.05 sowie eine Busse von Fr. 1'950.- (direkte Bundessteuer) auferlegt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 14. Juni 2024 ab.

B.

B.a. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung focht A.________ den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 7. August 2024 beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich an. Dieses trat am 22. August 2024 auf das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und verzichtete auf eine Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als zuständige Behörde.

B.b. Am 27. September 2024 focht A.________ sowohl den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts als auch den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht an. Er stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung und verlangte eventualiter, die Sache sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen bzw. dieses sei anzuweisen, seine Eingabe vom 7. August 2024 an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts/Weiterleitungspflicht und ein weiteres Verfahren betreffend die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel. Es sistierte letzteres und wies die Beschwerden gegen den Entscheid des Steuerrekursgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dass sie das Steuerrekursgericht anweise, die Eingabe vom 7. August 2024 an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten, eventualiter sei die Sache an das Steuerrekursgericht zur weiteren Prüfung zurückzuweisen. Das kantonale Steueramt, das Verwaltungsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen in der Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde. A.________ nimmt erneut Stellung, das kantonale Steueramt wiederholt - ohne weitere Ausführungen - seinen Abweisungsantrag.

Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG e contrario) und der legitimierte Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG). Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 m.H.). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids vorliegen, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.).

3.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts. Soweit die Vorinstanz das Nichteintreten bestätigt hat, liegt ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor. Der Beschwerdeführer wendet sich indessen nicht gegen das Nichteintreten des Steuerrekursgerichts, sondern anerkennt, dass dieses für die Rechtsmittel nicht zuständig gewesen ist. An der Rechtmässigkeit des Nichteintretens ändert nichts, dass das Steuerrekursgericht allenfalls verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe an das Verwaltungsgericht fristwahrend weiterzuleiten. Damit ist das Nichteintreten durch das Steuerrekursgericht nicht mehr Streitgegenstand.

3.2. Das Verwaltungsgericht hat zwei Verfahren eröffnet. Einerseits das Verfahren SB.2024.00097/SB.2024.00098, welches "die Feststellung einer fristwahrenden Weiterleitungspflicht" zum Gegenstand hat, anderseits das Verfahren SR.2024.00026/SR.2024.00027, welches "eine allfällige materielle Beurteilung des fälschlicherweise beim Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses" zum Gegenstand hat (vgl. angefochtenes Urteil, Ziff. III.). Nachdem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil eine fristwahrende Weiterleitungspflicht verneint hatte, will es im hängigen Verfahren SR.2024.00026/SR.2024.00027 prüfen, ob es "trotz fehlender Weiterleitungspflicht auf den Rekurs vom 7. August 2024 einzutreten bzw. die verpasste Rekursfrist wiederherzustellen haben wird" (E. 3.6 des angefochtenen Urteils).

3.3. Es ist unbestritten, dass das Verwaltungsgericht für die Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts zuständig ist. Es hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zu prüfen, ob die Rechtsmittel rechtzeitig erhoben worden sind. Die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel umfasst auch, ob die Frist allenfalls durch eine Einreichung bei einer unzuständigen Instanz gewahrt worden ist. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die Eingabe vom 7. August 2024 infolge fristwahrender Einreichung bei der unzuständigen Instanz oder infolge Fristwiederherstellung einzutreten hat, betrifft letztlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung seiner materiellen Anträge. Ob die Behandlung dieser Frage in zwei getrennten Verfahren angezeigt war, braucht nicht weiter thematisiert zu werden. Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren jedenfalls nicht ab. Das Verwaltungsgericht ist auf die Eingabe vom 7. August 2024 nicht nicht eingetreten, sondern hat lediglich erwogen, dass kein Fall einer fristwahrenden Weiterleitung vorliege. Damit liegt ein Zwischenentscheid vor, der sich lediglich mit einem Aspekt der Fristwahrung befasst.

3.4. Die Beschwerde ist folglich nur zulässig, wenn das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vorne E. 2). Ein solcher ist indessen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Sollte das Verwaltungsgericht auf die bei ihm hängigen Rechtsmittel eintreten und sie materiell behandeln, ist die Frage einer fristwahrenden Weiterleitung obsolet. Sollte das Verwaltungsgericht das Gesuch um Fristwiederherstellung abweisen und auf die Rechtsmittel nicht eintreten, liegt ein Endentscheid vor, der ohne Weiteres vor Bundesgericht anfechtbar ist, wobei dort auch die Frage aufgeworfen werden kann, ob für die Fristwahrung die Einreichung der Rechtsmittel beim Steuerrekursgericht massgebend ist (Art. 93 Abs. 3 BGG). Damit kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger

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Entscheidungsdatum
30.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026