Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_103/2025, 9C_114/2025
Urteil vom 4. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte 9C_103/2025 Pensionskasse A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller, Beschwerdegegner,
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich.
9C_114/2025 IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller, Beschwerdegegner,
Pensionskasse A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 (IV.2023.00508).
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene B.________ war von Januar 2015 bis Ende Mai 2018 als Leiter Finanzen und Controlling bei der Stiftung C.________ tätig. Ab 1. November 2018 bis 31. Januar 2020 war er als Abteilungsleiter Finanz- und Rechnungswesen bei der Stiftung D.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse der Stadt A.________ berufsvorsorgeversichert. Am 23. Juni 2020 (Posteingang) meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht. Der Versicherte wurde durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung ZMB, Basel, polydisziplinär (psychiatrisch, internistisch, neurologisch, dermatologisch, neuropsychologisch) begutachtet (Expertise vom 18. August 2022). Mit Verfügung vom 28. August 2023 sprach die IV-Stelle B.________ für den Zeitraum ab 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente zu (IV-Grad: 40 %).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beiladung der Pensionskasse der Stadt A.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2024 gut und hob die Verfügung vom 28. August 2024 insoweit auf, als sie dem Versicherten ab 1. Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente zusprach (IV-Grad: 60 % bzw. 62 %).
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Pensionskasse der Stadt A.________ (Beschwerdeführerin 1) die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Bestätigung des (von der IV-Stelle ermittelten) Anspruchs auf eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2020. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht (Verfahren 9C_103/2025).
C.b. Ebenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle (Beschwerdeführerin 2) die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Bestätigung der Verfügung vom 28. August 2023. Es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe. In prozessualer Hinsicht ersucht auch sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 9C_114/2025).
Erwägungen:
Da den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sie sich gegen das nämliche Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 9C_103/2025 und 9C_114/2025 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 III 379 E. 7.3.2; 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 145 V 57 E. 1; 141 V 206 E. 1.1).
3.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Feststellungsanträge sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsanträgen und nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 151 I 19 E. 6.4; 148 I 160 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin 2 hat zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dem Versicherten eine Viertels- statt einer Dreiviertelsrente ausrichten zu müssen (vgl. Antrag 1 S. 1 der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 2). Inwiefern darüber hinaus eigenständig ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist bezüglich des Feststellungsbegehrens (Antrag 2 S. 1 der Beschwerdeschrift) unzulässig.
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz dem Versicherten ab 1. Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente (statt der Beschwerdeführerin 2 folgend eine Viertelsrente) zugesprochen hat.
4.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung.
Dem kantonalen Gericht (vorinstanzliche Erwägung 1.1 S. 3) ist darin beizupflichten, dass aufgrund der im Juni 2020 vom Versicherten anhängig gemachten IV-Anmeldung allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2020 ausgerichtet werden könnten (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb hierfür die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist.
4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie den Abzug vom Tabellenlohn (BGE 146 V 16 E. 4.1; 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5a/bb und 5b/aa-cc; 124 V 321 E. 3b/aa) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Darauf wird verwiesen.
4.3. Rechtsfrage ist, ob die erheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397, aber in: SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53).
Die korrekte Anwendung der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ist Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (BGE 148 V 174 E. 6.5; 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 9C_559/2024 vom 11. März 2025 E. 4.2).
Das kantonale Gericht hat dem ZMB-Gutachten vom 18. August 2022 Beweiskraft zuerkannt, soweit darin auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der Tätigkeit als Leiter Finanz- und Rechnungswesen sowie auf eine Einschränkung von 25 % in einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit ohne andauernde Notwendigkeit zu hoher Konzentration geschlossen wurde. Indes hätten die Gutachter fälschlicherweise darauf geschlossen, dass die Tätigkeit als Leiter Finanzen und Rechnungswesen bei der Stiftung D.________ die angestammte Tätigkeit gewesen sei, und nicht die davor (von Januar 2015 bis Mai 2018) ausgeübte Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Finanzen und Controlling bei der Stiftung C.. Begründet hat die Vorinstanz dies damit, dass sich aus den Akten diverse Hinweise darauf ergäben, wonach der Versicherte bereits im Jahre 2018 an einer aufgrund der Erschöpfungssymptomatik beeinträchtigten Gesundheit gelitten und deswegen seine Stelle bei der Stiftung C. verloren habe. Dies habe auch die ihn behandelnde Ärztin bestätigt. Im November 2018 habe er die weniger verantwortungsvolle Tätigkeit als Leiter Finanzen und Rechnungswesen bei der Stiftung D.________ angetreten, bei welcher er gemäss Auszug aus dem Handelsregister weder zur Geschäftsleitung gehört habe noch zeichnungsberechtigt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er nicht aus freien Stücken auf eine Tätigkeit in der Geschäftsleitung verzichtet habe, sondern dies aus gesundheitlichen Gründen wegen der damit verbundenen Verantwortung und Belastung geschehen sei, zumal der Stellenwechsel mit einer Lohneinbusse von fast Fr. 40'000.- einhergegangen sei. Entsprechend sei ebenfalls davon auszugehen, dass der Versicherte bei guter Gesundheit seine Tätigkeit als Leiter Finanzen und Controlling sowie stellvertretender Geschäftsführer der Stiftung C.________ weiterhin ausgeübt hätte. Auf weitere Abklärungen hat das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. In der angestammten Tätigkeit hat das kantonale Gericht eine relevante Arbeitsfähigkeit verneint. In einer den Beschwerden (optimal) angepassten Tätigkeit liege seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im August/September 2019 eine maximal 75%ige Arbeitsfähigkeit vor. Offen gelassen hat das kantonale Gericht, ob gemäss Konsensbeurteilung von einer 75%igen oder gemäss psychiatrischem Teilgutachten von einer 72%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die gutachterlich attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit bei der Stiftung D.________ hat es mit der Begründung ausser Acht gelassen, dass es sich dabei nicht um eine optimal angepasste Stelle handle. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz als Valideneinkommen das bei der Stiftung C.________ erzielte Einkommen herangezogen und für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 169'021.20 ermittelt. Im Zusammenhang mit der Berechnung des Invalideneinkommens hat sie sodann festgestellt, der Versicherte sei in einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit ohne andauernde Notwendigkeit zu hoher Konzentration zu höchstens 75 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen stehe ihm entsprechend weiterhin offen. Komplexe praktische Tätigkeiten hat das kantonale Gericht jedoch für nicht mehr zumutbar erachtet. Gestützt hierauf hat es in Anwendung des Kompetenzniveaus 2 der LSE-Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) des Jahres 2020 bei 75%iger (respektive gemäss psychiatrischem Teilgutachten 72%iger) Arbeitsfähigkeit und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 60 % (respektive 62 %) ermittelt und dem Versicherten ab 1. Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, verfängt nicht:
6.1. Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich dagegen, dass zwecks Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tätigkeit bei der Stiftung C.________ abgestellt wurde. Diesbezüglich ist auf Folgendes hinzuweisen: Das kantonale Gericht ist unter Verweis auf zahlreiche Aktenhinweise (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5.2 S. 13 f.) zum Schluss gekommen, der Versicherte sei bereits im Jahr 2018 aufgrund einer Erschöpfungssymptomatik gesundheitlich beeinträchtigt gewesen und habe deswegen seine Stelle bei der Stiftung C.________ verloren. Konkret verwies die Vorinstanz auf diverse attestierte Arbeitsunfähigkeiten zwischen 3. Januar 2017 und April 2018 sowie auf verschiedene Aktenhinweise, wonach die arbeitgeberseitig erfolgte Kündigung bei der Stiftung C.________ gesundheitsbedingt erfolgt war (Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals E.________ vom 5. März 2018 S. 1; psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Dezember 2019 S. 2; Bericht der behandelnden Dr. med. G., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Dezember 2020). Gemäss neuropsychologischem Untersuchungsbericht des Universitätsspitals E.________ vom 6. August 2021 hatte der Versicherte angegeben, seit 2001 an Erschöpfungszuständen zu leiden, die sich ab ca. 2006 auch bei der Arbeit einschränkend ausgewirkt hätten. Er habe bereits die vorletzte Stelle [bei der Stiftung C.________] verloren, weil er einfach zu erschöpft gewesen sei. Anlässlich der Administrativbegutachtung (Expertise vom 18. August 2022) hielten die Sachverständigen in ihrer Konsensbeurteilung fest, es seien seit über 20 Jahren bestehende häufige Infekte und Erschöpfungszustände aktenkundig. Die letzten beiden Arbeitsstellen seien dem Versicherten auch wegen langer Krankheitsdauer gekündigt worden. In der neuropsychologischen ZMB-Begutachtung hatte der Versicherte geschildert, im Jahre 2018 völlig "gecrasht" und nicht mehr belastbar gewesen zu sein. Er hätte in der Firma eine Präsentation halten müssen, habe sich aber wegen Erschöpfung hinlegen müssen. Diese Stelle habe er verloren. Danach habe er nochmals für rund ein Jahr eine Stelle gehabt.
Die (antizipierte) vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach bereits aus den vorliegenden Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gesundheitlich bedingten arbeitgeberseitigen Kündigung der Stelle bei der Stiftung C.________ auszugehen sei, erscheint mit Blick auf das Dargelegte nicht schlechterdings unhaltbar, zumal das kantonale Gericht nicht von Tatsachen ausging, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. E. 2 hiervor; Urteil 9C_475/2023 vom 12. März 2024 E. 1.4, nicht publiziert in: BGE 150 II 417). Zwar trifft es zu, dass der Versicherte gemäss Protokoll über das IV-Standortgespräch vom 11. August 2020 zur Kündigung durch die Stiftung C.________ angegeben hatte, nach Unstimmigkeiten in der Geschäftsleitung sei er aus psychischen Gründen ausgefallen, nach kurzer Zeit aber wieder fit gewesen. Damit allein lässt sich aber angesichts der übrigen Aktenlage keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und keine Willkür in der Beweiswürdigung begründen. In Anbetracht der dem Versicherten (jedenfalls) ab dem Jahr 2017 wiederholt bescheinigten - teils mehrwöchigen - Arbeitsunfähigkeiten hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es zum Schluss gekommen ist, dass der Stellenverlust bei der Stiftung C.________ überwiegend wahrscheinlich aufgrund der gesundheitsbedingten Arbeitsausfälle erfolgt sei. Mit Blick auf die bereits vor Eintritt der Invalidität vorhanden gewesene langjährige gesundheitliche Problematik und den Umstand, dass der Versicherte bei der Stiftung C.________ Mitglied der Geschäftsleitung war (mit gemäss vorinstanzlicher Feststellung wesentlich höherem Einkommen), bei der Stiftung D.________ hingegen als Abteilungsleiter Finanz- und Rechnungswesen zwar Verantwortung für den ihm übertragenen Bereich (Finanz- /Rechnungswesen; Zeiterfassung) trug, aber nicht mehr Teil der Geschäftsleitung war, bestehen sodann gewichtige Anhaltspunkte, dass die Annahme dieser Stelle aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgte. Die diesbezügliche Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts ist nicht willkürlich. Aus dem Hinweis auf die zwischen 10. März 2018 und 11. September 2019 bestehende (grösstenteils) vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten kann die Beschwerdeführerin 1 daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Folglich erscheint die Festsetzung des Valideneinkommens basierend auf dem bei der Stiftung C.________ erzielten Lohn nicht als bundesrechtswidrig. Nachdem die konkrete Berechnung des Valideneinkommens nicht bestritten wird, ist sie für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 und 4.3 hiervor). Es ist somit mit dem kantonalen Gericht von einem Valideneinkommen von Fr. 169'021.20 auszugehen.
6.2. Gegen die grundsätzliche Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE erheben die Beschwerdeführerinnen zu Recht keine Einwände.
6.2.1. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).
6.2.2. Gemäss Feststellung des kantonalen Gerichts steht dem Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit im (angestammten) Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen weiterhin offen (E. 5 hiervor). Damit bleibt insbesondere auch eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor möglich. Unter den gegebenen Umständen bringt die Beschwerdeführerin 2 zu Recht vor, dass die LSE-Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Schweiz 2020) vorliegend eine genauere Festlegung des Invalideneinkommens zulässt als die Tabelle TA1. Das Abstellen auf die LSE-Tabelle T17 rechtfertigt sich - wie vorgebracht - mit Blick auf den beruflichen Werdegang des Versicherten und erlaubt eine differenziertere Zuordnung der ihm noch offen stehenden Tätigkeiten unter einen spezifischen Tabellenwert.
Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit einer optimal angepassten Tätigkeit jedoch auch festgestellt, dass dem Versicherten komplexe praktische Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (E. 5 hiervor). Eine offensichtliche Unrichtigkeit wird diesbezüglich nicht substanziiert, weshalb die Feststellung für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 2 hiervor). Damit kann bei der Anwendung der LSE-Tabelle T17 nicht, wie von der Beschwerdeführerin 2 beantragt, auf die Berufshauptgruppe 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen") abgestellt werden. Mit Blick auf die Vorkenntnisse des Versicherten ist vielmehr die Position 43 "Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen, Statistik und Materialwirtschaft" heranzuziehen. In dieser Position verdienten Männer ab dem 50. Altersjahr im Jahre 2020 Fr. 6'395.- pro Monat. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 79'617.75 (6'395.- x 12 x 41.5/40). Bei nicht (substanziiert) bestrittener zumutbarer Arbeitsfähigkeit von 75 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 59'713.30 (79'617.75 x 0.75). Nachdem sich die Gutachter mit der Konsensbeurteilung einverstanden erklärten (ZMB-Gutachten S. 11), sind allfällige, davon abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzungen einzelner Experten unbeachtlich und haben vorliegend ausser Acht zu bleiben. Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 169'021.20, E. 6.1 hiervor) und Invalideneinkommen (Fr. 59'713.30) führt zu einem Invaliditätsgrad von 65 % ([169'021.20 - 59'713.30]/169'021.20).
6.2.3. Ob der seitens der Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % gerechtfertigt ist oder nicht, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden: Bei der Anrechnung eines Valideneinkommens von Fr. 169'021.20 resultiert ausgehend von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'713.30 (E. 6.2.2 hiervor) auch unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs und damit eines Invalideneinkommens von Fr. 53'741.95 (59'713.30 x 0.9) ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Valideneinkommen: Fr. 169'021.20, Invalideneinkommen: Fr. 53'741.95; Invaliditätsgrad: 68 % [{169'021.20 - 53'741.95}/169'021.20]).
Die Beschwerden sind unbegründet.
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Versicherten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), da ihm durch das Verfahren - mangels Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - kein Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 9C_103/2025 und 9C_114/2025 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist