Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_10/2026
Urteil vom 9. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2025 (VBE.2025.91).
Erwägungen:
Die Sozialversicherungsanstalt Aargau trat auf die Einsprache von A.________ gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse vom 12. September 2024 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG in Höhe von Fr. 36'376.- nicht ein; die Eingabe sei unzureichend begründet (Entscheid vom 30. Januar 2025). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 24. November 2025). A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Organhaftung nach Art. 52 AHVG zu verneinen.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
3.1. Die Vorinstanz hält fest, die Sozialversicherungsanstalt habe, den Ausführungen in der (als vorsorglich zu verstehenden) Einsprache folgend, dem Beschwerdeführer für die Ergänzung der Einsprache eine Nachfrist angesetzt und zusätzlich eine Fristerstreckung bewilligt. Auch innert erstreckter Nachfrist sei bei der Verwaltung keine Ergänzung eingegangen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfülle ein klarer Anfechtungswille für sich allein nicht das Erfordernis, die Einsprache hinreichend zu begründen (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11]; Urteil 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis). Die knappen Ausführungen des Beschwerdeführers, der auch nicht ansatzweise dargelegt habe, wieso seine Haftung entfallen könnte, reichten nicht aus. Demnach werde die Beschwerde abgewiesen.
3.2. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, seine Haftung sei zu verneinen. Jegliche Ausstände von AHV-Beiträgen belasteten nur diejenigen Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung in der Verantwortung gestanden seien. Bei der Ausgleichskasse sei zweifelsfrei dokumentiert, dass die während seiner Geschäftsführung entstandenen Ausstände regelmässig und lückenlos getilgt worden seien. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Organhaftung seien nicht haltbar, insofern sie nicht substantiell auf die Verhältnisse im massgebenden Zeitraum eingingen.
3.3. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein das vorinstanzliche Urteil (Urteil 9C_264/2025 vom 10. Juni 2025 E. 3.3). Die Vorinstanz hatte sich ihrerseits nur mit der Rechtmässigkeit des auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheids, nicht aber mit dem Gegenstand der Schadenersatzverfügung zu befassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf die materielle Frage der Rechtmässigkeit der Schadenersatzverfügung, die hier nicht zum Verfahrensgegenstand gehört. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Motiven, die die Vorinstanz zur Bestätigung des auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheids führten. Somit ist die Sachurteilsvoraussetzung einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (oben E. 2) offensichtlich nicht gegeben.
Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub