8F 7/2017 / 8F_7/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8F_7/2017

Verfügung vom 20. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Gesuchstellerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 16. Juni 2017, worin A.________ mitteilt, mit der Gesuchsgegnerin einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen zu haben, weshalb das vorliegende Verfahren abzuschreiben sei,

in Erwägung,

dass nach dem Wegfall des Interesses an einem neuen Bundesgerichtsurteil in der Sache das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG ohne Kosten- und Entschädigungsfolge abzuschreiben ist,

verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8F_7/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8F_7/2017, CH_BGer_008, 8F 7/2017
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026