Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8F_2/2025

Urteil vom 7. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_709/2024 vom 9. Dezember 2024 (Urteil C-3164/2024).

Erwägungen:

A.________ ersucht mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Poststempel) um Revision des Nichteintretensurteils 8C_708/2024 vom 9. Dezember 2024.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich um ein Nichteintretensurteil, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Beruht das Nichteintreten auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die gesuchstellende Partei darzulegen, dass jede von ihnen einen Revisionsgrund verletzt (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Januar 2025 auf die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2024 erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil diese bei fehlendem Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 50 Abs. 1 BGG ausserhalb der Rechtsmittelfrist erhoben wurde und zudem die Rechtsschrift abgesehen davon offensichtlich nicht den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügte.

Der Gesuchsteller zielt darauf ab, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2024 dem Bundesgericht erneut zur materiellen Beurteilung vorzulegen, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Soweit er Art. 121 lit. c BGG anruft, wäre darzulegen gewesen, welche der im ersten Verfahren gestellten Anträge unbeurteilt geblieben sein sollen. Keine Anträge im Sinne dieser Bestimmung bilden einzelne Vorbringen der Parteien (eingehender dazu siehe ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 121 mit Hinweisen). Art. 121 lit. a BGG umfasst sodann allein zwei Tatbestände, nämlich die Besetzung des Gerichts als solches und die Ausstandsvorschriften im Besonderen. Eine Verletzung derartiger Verfahrensbestimmungen wird indessen nicht behauptet. Was der Gesuchsteller vorträgt, ist letztlich nichts anderes als eine Kritik an der rechtlichen Würdigung durch das Bundesgericht des von ihm im ersten Verfahren Vorgetragenen. Selbst wenn diese als noch so falsch empfunden wird, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteile 8F_9/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3; 8F_10/2021 vom 17. November 2021 E. 4.2; 6F_8/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4; je mit Hinweisen).

Da das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann darauf nicht eingetreten werden.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8F_2/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8F_2/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
07.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026