8F_17/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8F_17/2025

Urteil vom 24. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, Gesuchsgegner.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2025 (8C_495/2025 [Entscheid II 2025 37]).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 6. Oktober 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2025, in die Verfügung vom 9. Oktober 2025, mit welcher eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde, in die Verfügung vom 4. November 2025, mit welcher A.________ - nach Einsicht in dessen Eingabe vom 20. Oktober 2025 - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 17. November 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass aus der Eingabe vom 7. November 2025 nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Vorbringen an der Nachfristansetzung für die Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 17. November 2025 gemäss Verfügung vom 4. November 2025 etwas zu ändern vermöchten, zumal der Gesuchsteller nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, sondern wiederholt - entgegen dem klarer Wortlaut - aus Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG auf Kostenfreiheit des Verfahrens schliesst, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8F_17/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8F_17/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
24.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026