8F 14/2015 / 8F_14/2015

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

8F_14/2015

Verfügung vom 15. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Gesuchstellerin,

gegen

Helsana Unfall AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_22/2014 vom 3. April 2014.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 14. Oktober 2015, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 25. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. April 2014 zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8F_14/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8F_14/2015, CH_BGer_008, 8F 14/2015
Entscheidungsdatum
15.10.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026