8F 12/2013 / 8F_12/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

8F_12/2013

Urteil vom 25. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte K.________, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_180/2011 vom 7. Dezember 2011.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 12. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Dezember 2011, in die Verfügung vom 10. September 2013, mit welcher das Gesuch des K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert einer Nachfrist bis zum 24. Oktober 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Verfügung vom 8. Oktober 2013, mit der das Wiedererwägungsgesuch des K.________ betreffend die Verfügung vom 10. September 2013 abgewiesen und er aufgefordert wurde, innert nicht verlängerbarer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 mitgeteilt hat, er bezahle den Kostenvorschuss nicht und könne die Sache nicht weiterführen, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 150.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8F_12/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8F_12/2013, CH_BGer_008, 8F 12/2013
Entscheidungsdatum
25.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026