Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8F_11/2025

Urteil vom 23. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juli 2024 (8C_216/2024 [Entscheid S3 24 12]).

Sachverhalt:

A.

A.________ hatte am 29. Juli 1966 bei seiner Arbeit als Maurer/Handlanger einen Unfall mit Verletzung der rechten Hand erlitten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei der er obligatorisch versichert war, hatte ihm mit Verfügung vom 31. Juli 1967 aufgrund einer verbleibenden leicht herabgesetzten Sensibilität am Zeigefinger und einer Verkürzung des Abduktors am Daumen ab 23. April 1967 eine bis Ende April 1970 befristete Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % (bis Ende April 1968) beziehungsweise von 5 % zugesprochen. A.________ stellte in der Folge in den Jahren 1986, 1993 und 2005 Gesuche um weitere Rentenzahlungen, die die Suva abwies. Die entsprechenden Beschwerden wurden letztinstanzlich mit Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 105/89 vom 14. November 1990 beziehungsweise mit den Urteilen des Versicherungsgerichts des Kantons Wallis vom 12. November 1997 und vom 28. September 2007 abgewiesen. Auf ein Gesuch um Revision des jüngsten Urteils trat das Versicherungsgericht des Kantons Wallis mit Entscheid vom 29. Februar 2024 nicht ein. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_216/2024 vom 3. Juli 2024 ab.

B.

Im Anschluss an die Eröffnung des Urteils 8C_216/2024 vom 3. Juli 2024 gelangte A.________ erneut ans Bundesgericht und ersuchte mit mehreren Eingaben um Korrektur dieses Urteils.

Erwägungen:

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, 8F_14/2013 E. 1.1).

Im Verfahren 8C_216/2024 war streitig, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bezüglich eines Revisionsbegehrens gegen ihren Entscheid vom 28. September 2007 bundesrechtswidrig sei. Das Bundesgericht bestätigte das angefochtene Urteil wegen Unzulässigkeit der beantragten Revision nach Ablauf von über 17 Jahren.

Der Gesuchsteller rügt, dass er (am 26. September) 1949 und nicht, wie im bundesgerichtlichen Urteil 8C_216/2024 vom 3. Juli 2024 und dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 105/89 vom 14. November 1990 vermerkt, 1948 geboren sei, und macht im Übrigen erneut einen Anspruch auf weitere Leistungen aus Unfallversicherung geltend. Diese Vorbringen können indessen an der aus formellen Gründen bestätigten Ablehnung einer Revision im angefochtenen Urteil 8C_216/2024 vom 3. Juli 2024 nichts ändern und stellen keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff BGG dar. Auf das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.

Zu ergänzen ist, dass eine Wiedererwägung der jeweils rentenablehnenden Suva-Verfügungen wegen zweifelloser Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zum einen einzig dann in Betracht fiele, wenn diese Verfügungen nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hätten. Zum andern läge die Wiedererwägung ohnehin allein im Ermessen des Versicherungsträgers und könnte dieser dazu auch nicht verhalten werden (BGE 133 V 50 E. 4.1).

Das Bundesgericht behält sich vor, gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8F_11/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8F_11/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026