8F 11/2016 / 8F_11/2016

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

8F_11/2016

Urteil vom 22. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Bundesrichter Ursprung, Frésard, Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Revisionsgesuch; Nichteintreten),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015 vom 14. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in das vom 22. Juli 2016 datierende und am 26. Juli 2016 persönlich überbrachte Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015 vom 14. Dezember 2015, in die Verfügung vom 10. August 2016, mit welcher der Gesuchsteller - vergeblich - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 14 Tagen nach Empfang dieser Verfügung aufgefordert wurde, in die Verfügung vom 29. August 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. September 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb - wie am 29. August 2016 verfügungsweise angekündigt - auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8F_11/2016
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8F_11/2016, CH_BGer_008, 8F 11/2016
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026