Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8F_10/2025

Urteil vom 27. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2024 (8C_288/2024 [IV.2023.00419]).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 22. März 2024 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Juni 2023, mit der das von A.________ am 12. Februar 2019 gestellte Gesuch um Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente nach verschiedenen Abklärungen abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 ab.

B.

Mit Gesuch vom 7. Mai 2025 lässt A.________ um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2024 ersuchen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und reicht die Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe am 2. Oktober 2025 ein. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

Vorliegend hat der Gesuchsteller den Beleg, Sozialhilfebezüger zu sein, am 2. Oktober 2025 eingereicht. Ob daher die Eintretensvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind (vgl. dazu Urteile 8C_565/2024 vom 30. November 2023; 8C_405/2019 vom 20. August 2019; je mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 120 Ia 179 E. 3a), kann aufgrund der folgenden Ausführungen offen gelassen werden, da dem Revisionsgesuch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden ist.

Der Gesuchsteller macht als Revisionsgrund in erster Linie den Bericht des Suva-Kreisarztes med. pract. B.________ vom 23. Januar 2025 geltend. Darin enthalten seien Ausführungen zum Gesundheitszustand, wie er sich bereits im Zeitpunkt präsentiert habe, als tatsächliche Vorbringen noch zulässig gewesen seien.

2.1. Zwar können gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel einen Revisionsgrund darstellen. Davon ausgeschlossen sind indessen Tatsachen, die sich - wie beim Bericht vom 23. Januar 2025 - erst aus nach dem zu revidierenden Urteil entstandenen Beweismitteln ergeben. Demgemäss sieht Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG einen expliziten Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln vor, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Urteile 8F_7/2024 vom 23. Dezember 2024; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2; 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3, u.a. mit Verweis auf BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3 und 143 III 272 E. 2.2).

2.2. Was sodann den zusätzlich ins Recht gelegten MRI-Befundbericht der Dr. med. C.________ vom 4. Oktober 2024 anbelangt, handelt es sich dabei zwar nicht um ein Beweismittel, das erst nach dem zu revidierenden Urteil vom 29. Oktober 2024 entstanden ist. Inwiefern sich daraus neue erhebliche Tatsachen ergeben sollen, führt der Gesuchsteller indessen nicht näher aus. Abgesehen davon hätte dieses Beweismittel im gegen das kantonale Urteil vom 22. März 2024 angestrengten Hauptverfahren 8C_288/2024 - so denn bereits dort beigebracht - ohnehin keine Berücksichtigung finden können. Denn sogenannte echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Revisionsweg dient nicht dazu, sich auf Beweismittel zu berufen, die im Beschwerdeverfahren unzulässig wären oder gewesen sind. Mithin kann Art. 99 Abs. 1 BGG nicht durch ein später gestelltes Revisionsgesuch umgangen werden (Urteil 5F_20/2023 vom 22. August 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Folglich lässt sich auch anhand des erwähnten MRI-Befundberichts vom 4. Oktober 2024 keine Revision begründen (vgl. Urteil 8F_7/2025 vom 9. September 2025 E. 3.3 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 offensichtlich nicht erfüllt. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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8F_10/2025
Gericht
Bger
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8F_10/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026