8C 917/2012 / 8C_917/2012

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 8C_917/2012

Urteil vom 15. November 2012 I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte M.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2012.

Nach Einsicht in die Beschwerde der M.________ vom 10. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. September 2012,

in Erwägung, dass die Beschwerde der Versicherten nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden ist, weil der am 26. September 2012 versandte vorinstanzliche Entscheid nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist spätestens am 5. Oktober 2012 als zugestellt zu gelten hat (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 V 49 E 4 f. S. 51 f. mit Hinweisen) und die vorliegende Beschwerde erst am 10. November 2012, also nach Fristablauf vom 5. November 2012, der Post übergeben wurde, dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), dass überdies die Beschwerde vom 10. November 2012 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_917/2012
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_917/2012, CH_BGer_008, 8C 917/2012
Entscheidungsdatum
15.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026