Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_9/2025

Urteil vom 19. Januar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bernhard, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Unfallähnliche Körperschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2024 (200 24 484 UV).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1999, war bei der B. AG als ICT System Engineer angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 16. November 2023 liess er der Mobiliar mitteilen, dass er sich am Vortag (15. November 2023) beim Brazilian Jiu Jitsu-Training eine Verletzung des linken Kniegelenks zugezogen habe. Die Mobiliar zog Berichte der behandelnden Ärzte bei und legte das Dossier Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor (Bericht vom 7. Dezember 2023). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten mit der Begründung, dass weder der Unfallbegriff erfüllt sei noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 ab.

B.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde des A.________ mit Urteil vom 11. November 2024 ab.

C.

A.________ lässt gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder die Mobiliar zu neuer Entscheidung. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 bestätigte, mit dem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 15. November 2023 ablehnte. Zur Diskussion steht einzig, ob sie das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu Recht verneinte. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, dass es sich bei diesem Vorfall - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - um einen Unfall gehandelt haben soll. Allerdings begründet er dies nicht näher und hält selbst fest, dass diese Frage letztlich offengelassen werden könne. Darauf ist er zu behaften. Mithin ist nicht weiter zu prüfen, ob das Ereignis als Unfall zu qualifizieren wäre.

Im angefochtenen Urteil werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

4.1. Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des beratenden Facharztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C., Facharzt FMH für Chirurgie, vom 7. Dezember 2023, der sie Beweiskraft zumass. Dieser Arzt bejahte das Vorliegen einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Meniskusriss). Allerdings sei die Meniskusläsion vorwiegend (mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. In der Begründung hielt Dr. med. C. fest, der Beschwerdeführer habe am 22. November 2023 in der Sprechstunde für Kniechirurgie berichtet, dass er in den letzten fünf Jahren und vermehrt die letzten drei Jahre (Pseudo-) Blockaden medial am Knie gehabt habe mit nur leichten Beschwerden. Es bestehe ein sportlicher Anspruch mit vier- bis achtmal Fitness und Jiu Jitsu in der Woche. Im MRI vom 21. November 2023 habe sich eine nicht frische mediale Meniskushinterhornläsion mit Ausläufer bis zur Oberfläche sowie eine teilweise verheilte Rampenläsion ohne instabile Anteile präsentiert.

4.2. Die Vorinstanz stellte des Weiteren fest, dass es am 4. Dezember 2023 zu einem erneuten Trauma des linken Knies durch "akute Einklemmung beim Bücken" (Bericht Dr. med. D., Fachärztin für Radiologie, vom 4. Dezember 2023) bzw. "durch eine Distorsion und starke Flexion mit einschiessenden Schmerzen" (Bericht Dr. med. E. vom 6. Dezember 2023) gekommen sei. Im gleichentags erstellten MRI beschrieb Dr. med. D.________ eine im "Vergleich zur Voraufnahme [vom 21. November 2023] neu nach ventral und medial luxierte Korbhenkelruptur des Innenmeniskushinterhornes". Das kantonale Gericht beurteilte auch diesen Vorfall nicht als Unfall, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

Die Vorinstanz erwog, diese Diagnose wecke keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. C.. Zum einen habe die im Nachgang zum Ereignis vom 15. November 2023 durchgeführte Bildgebung mittels MRI keine Korbhenkelruptur zu Tage gefördert. Vielmehr sei die dort dokumentierte Pathologie bzw. Meniskusläsion von PD Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ausdrücklich als nicht frisch bzw. als alt beurteilt worden. Auch der Radiologe Dr. med. G.________ habe die Frage nach einer "DD chronische[n] Teilruptur?" - mithin nicht frischen Ruptur - aufgeworfen und die klinische Korrelation in Frage gestellt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass sein linkes Kniegelenk bereits vor dem 15. November 2023 wiederholt blockiert habe und er ganz generell einer hohen sportlichen Belastung mit vier- bis achtmal Fitness und Jiu Jitsu in der Woche ausgesetzt sei. Damit bestehe das Ursachenspektrum vornehmlich aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprächen. Zum andern habe Dr. med. D.________ in der vergleichenden Beurteilung ausdrücklich "neu" eine Korbhenkelruptur festgestellt. Dr. med. E.________ bringe diese Verletzung im Bericht vom 6. Dezember 2023 ebenfalls mit dem Ereignis vom 4. Dezember 2023 in Zusammenhang. Dass dieser Vorfall weder in einer Unfallmeldung noch im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren erwähnt worden sei, spreche klar dafür, dass es sich unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 2 UVG um ein Ereignis von gänzlich untergeordneter bzw. harmloser Natur gehandelt habe (vgl. auch Urteile 8C_185/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.5; 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3). Bei einem identischen Ursachenspektrum bestehe auch unter dem Blickwinkel des Ereignisses vom 4. Dezember 2023 keine leistungsrelevante unfallähnliche Körperschädigung.

4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:

4.3.1. Er macht zunächst geltend, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf eine mündliche Aussage des operierenden Arztes Dr. med. E.________ ihm gegenüber hingewiesen, wonach Feststellungen wie "nicht frisch" (bzw. eben "neu") und "teilweise verheilt" in einer MRI-Untersuchung fragwürdig seien. Jedoch habe sich die Vorinstanz damit in keiner Weise auseinandergesetzt, geschweige denn sich veranlasst gesehen, eine Auskunft oder Zeugenaussage des Operateurs oder ein Gutachten einzuholen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und den Anspruch auf Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt.

Diese Vorwürfe treffen nicht zu. Denn zum einen war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, und zum andern wurden die von ihm vorgelegten Berichte des Dr. med. E.________ vom kantonalen Gericht gewürdigt. Dass sich das kantonale Gericht - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b) - nicht veranlasst sah, aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen und der beschwerdeführerischen Vorbringen weitere Abklärungen zu tätigen, ändert daran nichts.

4.3.2. Der Beschwerdeführer legt sodann eine Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 9. September 2024 ins Recht und führt dazu aus, erst das angefochtene Urteil und insbesondere die "überraschende Schlussfolgerung", wonach die Korbhenkelruptur auf das Ereignis vom 4. Dezember 2023 zurückzuführen sei, hätten ihn veranlasst, diese Beurteilung einzuholen. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG handle es sich somit um ein zulässiges neues Beweismittel. Wie es sich damit verhält, kann hier offengelassen werden, zumal aus diesem Bericht nichts hervorgeht, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern vermöchte. So legt Dr. med. E.________ im Wesentlichen dar, dass in einem blossen MRI kaum feststellbar sei, ob es sich um eine frische Verletzung handle, und dass bereits die im MRI vom 21. November 2023 abgebildete Meniskuspathologie zu einer Korbhenkelruptur passen könnte. Damit widerspricht er jedoch einerseits seinen eigenen Ausführungen im Bericht vom 6. Dezember 2023 (s. vorne E. 4.2). Andererseits lässt er die von Dr. med. C.________ genannten weiteren Umstände wie die hohe sportliche Belastung und die vorbestehenden Knieblockaden, welche bei beiden Ereignissen mitursächlich waren, gänzlich ausser Acht.

4.3.3. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, die vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere das MRI vom 21. November 2023, würden den Schluss nicht zulassen, dass die erst im MRI vom 4. Dezember 2023 ersichtliche Korbhenkelruptur nicht bereits durch das Ereignis vom 15. November 2023 verursacht worden sei. Gleiches gelte für die Beurteilung, dass die bereits nach dem Ereignis vom 15. November 2023 festgestellte Meniskusläsion überwiegend auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen sei. Mit dieser Argumentation setzt er allerdings lediglich seine eigene Sichtweise an die Stelle der Beurteilung des kantonalen Gerichts, was nicht genügt.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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19.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026