Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_88/2026
Urteil vom 9. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Familienausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2025 (VBE.2025.248).
Erwägungen:
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Sodann kann vor Bundesgericht grundsätzlich nur innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Gerichtsurteile erhoben werden. Vorbehalten sind Fälle, in denen die Beschwerde führende Person oder ihre Vertretung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sind, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuch stellenden Person und ihrer Vertretung zu gewähren (vgl. BGE 149 IV E. 2.1 oder aber Urteil 5G_2/2016 vom 20. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). So werden die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung etwa dann als erfüllt betrachtet, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen betroffene Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (dazu siehe etwa BGE 119 II 86 E. 2 mit Hinweis; Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2).
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 19. November 2025 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2025 um Wiederaufnahme des mit Urteil VBE.2024.344 vom 13. Februar 2025 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht ein. Dabei legte es in einem ersten Schritt dar, dass auf einen rechtskräftigen Entscheid nur unter den in § 65 f. VRPG/AG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen zurückgekommen werden könne. Insbesondere diene das Wiederaufnahmeverfahren als ausserordentlicher Rechtsbehelf nicht dazu, das nicht ergriffene ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen. Alsdann würdigte das kantonale Gericht die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin und kam dabei zum Schluss, dass keine Wiederaufnahmegründe nach § 65 Abs. 1 VRPG/AG vorliegen würden. Letztlich gehe es der Beschwerdeführerin allein darum, das bereits Entschiedene einer neuen Beurteilung zuzuführen. Hierfür stünde das Wiederaufnahmeverfahren indessen nicht zur Verfügung.
Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Stattdessen beantragt sie letztinstanzlich, dass ihr die mit Urteil vom 13. Februar 2025 verweigerten Familienzulagen von Mai 2019 bis September 2020 und Mai 2021 bis Juli 2021 mit Verzugszins ausgerichtet werden. Nachdem sie die bis zum 11. April 2025 dauernde Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Urteils vom 13. Februar 2025 ohne erkennbaren Fristwiederherstellungsgrund (Art. 50 BGG) verstreichen liess, fällt eine Überprüfung dieses Urteils durch das Bundesgericht ausser Betracht.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel