8C 83/2015 / 8C_83/2015

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

8C_83/2015

Urteil vom 25. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014, in die Verfügung vom 26. Februar 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. März 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_83/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_83/2015, CH_BGer_008, 8C 83/2015
Entscheidungsdatum
25.03.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026