Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 8C_82/2008

Urteil vom 4. April 2008 I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz.

Parteien H., Beschwerdeführer, vertreten durch V. und diese vertreten durch Advokatin Ursula Metzger Junco, Blumenrain 12, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2007.

In Erwägung, dass H.________ am 1. Februar 2008 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2007 erheben liess, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerde vom 1. Februar 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, wobei das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das - wie hier gegebene - inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis), dass hieran auch das Gesuch um Fristerstreckung nichts ändert, weil Antrag und Begründung innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG) - welche Frist vorliegend am 1. Februar 2008 (Datum der Postaufgabe der Beschwerde) endete - und diese vom Gesetz bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass deshalb die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird und daher das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_82/2008
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_82/2008, CH_BGer_008, 8C 82/2008
Entscheidungsdatum
04.04.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026