8C 818/2023 / 8C_818/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_818/2023

Urteil vom 31. Januar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2023 (5V 22 404).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Dezember 2023 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. November 2023 an den damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2023,

in Erwägung,

dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am Folgetag der Urteilseröffnung an den damaligen Rechtsvertreter zu laufen begonnen hat und nicht - wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint - nach der tatsächlichen Kenntnisnahme durch ihn selbst (vgl. statt vieler: Urteile 2C_591/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2 und 2C_572/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2 mit Hinweisen), dass folgedessen die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 45 - 48 BGG am 13. Dezember 2023 abgelaufen ist, dass sich demnach die am 20. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das mit Beschwerdeerhebung sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_818/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_818/2023, CH_BGer_008, 8C 818/2023
Entscheidungsdatum
31.01.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026