Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_79/2023
Urteil vom 10. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver von Weber, Beschwerdeführer,
gegen
Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, Feerstrasse 8, 5001 Aarau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker, Beschwerdegegner.
Gegenstand Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022 (WBE.2022.81).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Februar 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil die am 26. November 2020 durch den Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärte und die Sache zum Entscheid über den daraus ableitbaren Entschädigungsanspruch an das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau zurückwies, weshalb die arbeitsrechtliche Streitigkeit noch nicht als endgültig abgeschlossen gilt, dass damit ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt, der nur unter den in dessen Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende mit Hinweisen), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, der Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Gebenstorf-Turgi, der Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Birmenstorf und dem Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel