8C 767/2020 / 8C_767/2020

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_767/2020

Urteil vom 3. Februar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Bürglen, vertreten durch die Fürsorgebehörde, Mühlestrasse 2, 8575 Bürglen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. November 2020 (VG.2020.93/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 11. Dezember 2020 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. November 2020, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020 an A.________, worin in Abweisung des Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfirst auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 27. Januar 2021 abgelaufen ist, dass innert dieser Frist keine Beschwerdeergänzung eingegangen ist, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_767/2020
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_767/2020, CH_BGer_008, 8C 767/2020
Entscheidungsdatum
03.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026