Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_76/2024
Urteil vom 8. August 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2023 (IV.2023.00341).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1980, erlitt am 5. Juni 2017 bei einem Autounfall mit Frontalkollision ein Thorax- und ein Wirbelsäulentrauma sowie eine Beckenringverletzung. Am 21. September 2017 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Am 29. Januar 2018 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten vom 25. Februar 2021 wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2021 ab, da spätestens seit Juni 2018 keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr bestünden und A. jede Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vollumfänglich zumutbar sei. Am 17. Februar 2023 meldete sich A.________ unter Hinweis auf seit dem Unfall 2017 bestehende Beschwerden und unter Beilage einer ärztlichen Bescheinigung von pract. med. C.________ vom 12. Januar 2023 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese kündigte der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. März 2023 an, nicht auf ihr Leistungsbegehren einzutreten, da keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht sei. Dagegen liess A.________ am 21. März 2023 durch ihren Rechtsvertreter Einwände erheben. Er wies darauf hin, dass aufgrund der Unfallfolgen schon seit mehr als drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Suva Taggelder ausrichte. Er ersuche deshalb, die Unterlagen der Suva beizuziehen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein, da diese keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht habe, die eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen würden.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 30. November 2023).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr "das Recht auf die gesetzlichen Leistungen aus der Wiederanmeldung, insbesondere Begleitung und berufliche Massnahmen, zuzusprechen". Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Akten des Unfallversicherers beiziehe bzw. das Ergebnis der am 4. Februar 2024 vorgesehenen Operation in der Klinik D.________ abwarte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________ sodann die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Vorinstanz, die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66E. 1.3 mit Hinweis).
Prozessthema bildet vorliegend einzig die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2023 eingetreten ist. Auf das so verstandene Begehren der Beschwerdeführerin ist einzutreten. Soweit sie hingegen die Zusprache von Leistungen verlangt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden kann (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.2. Ihren Verfahrensantrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels begründet die Beschwerdeführerin mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Im Verfahren vor Bundesgericht findet jedoch in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Inwiefern ein solcher im vorliegenden Fall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die übrigen Verfahrensbeteiligten auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung vom 26. Mai 2023 bestätigte, mit der die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten war.
4.1. Da die in diesem Zusammenhang massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Gesundheitszustands (Art. 87 Abs. 2 f. IVV [SR 831.201]) unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich im Gefolge des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts im Bereich der IV keine intertemporalrechtlichen Fragen (Urteile 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.1 und 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.1).
4.2. Vom kantonalen Gericht richtig dargestellt worden und hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (auf Rente, Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) nur dann zu prüfen ist, wenn die versicherte Person eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen; zur analogen Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bei Eingliederungsmassnahmen vgl. BGE 149 V 177 E. 4). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 mit Hinweis). Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (Urteil 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen).
4.3. Bei der Überprüfung einer Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren hat das kantonale Gericht auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung beim Erlass der Verfügung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Ein erst in einem späteren Verfahrensstadium eingereichter Arztbericht ist daher nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchführte (vgl. Urteile 9C_7/2019 vom 5. April 2019 E. 3.3; 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.2 am Ende; 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2; 8C_868/2017 vom 6. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweis).
Die Vorinstanz erwog, mit dem von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht des pract. med. C.________ vom 12. Januar 2023 sei eine Veränderung der Verhältnisse seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 2. November 2021 nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Bericht ergäben sich hauptsächlich die bereits im Zeitpunkt der genannten Verfügung vorhandenen Folgen des Unfallereignisses vom 5. Juni 2017 bzw. die seither bestehenden Beschwerden. Hinsichtlich der von pract. med. C.________ geschilderten Rückenbeschwerden, die infolge der Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2022 erheblich zugenommen hätten, gebe er lediglich die von der Beschwerdeführerin subjektiv berichteten Beschwerden wieder, ohne diese aus medizinischer Sicht zu würdigen oder zu plausibilisieren. Weitere Unterlagen habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht eingereicht, sondern pauschal auf eine Arbeitsunfähigkeit sowie diesbezügliche Abklärungen der Suva als Unfallversicherer verwiesen und beantragt, deren Akten einzuholen. Da der Untersuchungsgrundsatz im aktuellen Verfahrensstand nicht spiele, sei die Beschwerdegegnerin jedoch nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen durchzuführen und die Akten der Suva beizuziehen. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens habe die Beschwerdeführerin schliesslich die Berichte der Klinik D.________ vom 19. Juni 2023 und 3. August 2023 eingereicht. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Arztberichte, die erst nach der Nichteintretensverfügung der IV-Stelle eingereicht werden nicht zu berücksichtigen sind, könne mangels Verfahrensfehlern der IV-Stelle nicht gemacht werden. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit dem Vorbescheid vom 13. März 2023 gewusst, dass sie eine Veränderung der Verhältnisse mit entsprechenden Unterlagen selbst glaubhaft machen müsse und dass die Beschwerdegegnerin eine Glaubhaftmachung im damaligen Zeitpunkt verneint und deshalb beabsichtigt habe, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hätte daher hinreichend Möglichkeiten gehabt, ergänzende Arztberichte nachzureichen, weshalb die erst im Laufe des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der Klinik D.________ unbeachtlich seien. Insgesamt sei eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan. Folglich sei die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 17. Februar 2023 eingetreten.
Letztinstanzlich unumstritten ist, dass mit dem Arztbericht des pract. med. C., den die Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit ihrer Neuanmeldung eingereicht hat, keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht ist. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erneut geltend, die IV-Stelle hätte die Akten der Suva beiziehen und die Vorinstanz die nachgereichten Berichte der Klinik D. berücksichtigen müssen. Diesen Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden:
6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, reicht der blosse Hinweis im Einwandschreiben vom 21. März 2023, wonach eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Suva hierfür Taggelder ausrichte, für eine Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse nicht aus. Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren erst zum Tragen kommt, wenn die versicherte Person eine massgebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat (E. 4.2 vorne), war die Beschwerdegegnerin auch nicht veranlasst, die Akten der Suva von Amtes wegen beizuziehen. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin - bzw. ihres Rechtsvertreters - gewesen, die als relevant erachteten Akten bei der Suva erhältlich zu machen (vgl. Art. 47 Abs.1 lit. a ATSG) und der Beschwerdegegnerin einzureichen.
6.2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte der Klinik D.________ unberücksichtigt liess. Ein Mangel in der Durchführung des Verwaltungsverfahrens, der dazu führen würde, dass die genannten Berichte zu berücksichtigen wären (vgl. E. 4.3 vorne), ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Erwägung 5.2.5 des Urteils BGE 130 V 64 besagt, dass der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen ist, wenn im Revisionsgesuch bzw. in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht wird, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen wird, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien. Diesen Vorgaben wurde von der IV-Stelle vorliegend ohne Weiteres entsprochen. Mit Vorbescheid vom 13. März 2023 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Veränderung der Verhältnisse mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft machen müsse, was ihr mit den bisher eingereichten Dokumenten nicht gelungen sei. Ferner wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie, wenn sie die Unterlagen (noch) nicht beibringen könne, ein Fristerstreckungsgesuch stellen könne. Am 21. März 2023 wandte sich daraufhin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle. Ungeachtet der Hinweise im Vorbescheid reichte er weder Unterlagen ein, noch stellte er deren Einreichung in Aussicht. Vielmehr bestand er darauf, dass die IV-Stelle die Akten der Suva beizuziehen habe. Vor diesem Hintergrund war die IV-Stelle offensichtlich nicht gehalten, ihre Hinweise im Vorbescheid noch einmal zu wiederholen, bevor sie, wie darin angekündigt, auf die Neuanmeldung nicht eintrat.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2023 geschützt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Walther