Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_747/2017
Urteil vom 6. November 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2017 (VBE.2017.345).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2017 auf die am 27. Juni 2016 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug mit der Begründung bestätigte,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalvorsorgestiftung der C.________ AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel