Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_746/2024

Urteil vom 25. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte Tobias Hobi, Unabhängige Fachstelle, für Sozialhilferecht UFS, Sihlquai 67, 8005 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegner.

Gegenstand Sozialhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2024 (WBE.2024.145, WBE.2024.146).

Sachverhalt:

A.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 setzte der Gemeinderat U.________ die monatliche Sozialhilfe für die 1980 geborene A.________ ab 30. September 2022 auf Fr. 2'069.50 und ab 1. Januar 2023 auf Fr. 2'084.50 fest (Ziff. 1). Die Höhe der Sozialhilfeleistung reduzierte sich allerdings um einen sogenannten Konkubinatsbeitrag (Ziff. 2), sodass A.________ letztlich keine Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Der Beschluss enthielt zudem verschiedene Auflagen und Weisungen. So wurde A.________ unter anderem verpflichtet, eine den örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen und eine Auflösungsofferte für den Auto-Leasingvertrag einzuholen. Gegen den Beschluss vom 27. Februar 2023 liess A.________ Verwaltungsbeschwerde erheben. Das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, hiess die Beschwerde der A.________ mit Entscheid vom 18. März 2024 teilweise gut. Es hob den Beschluss des Gemeinderates U.________ vom 27. Februar 2023 in Bezug auf die abgelehnte Finanzierung eines Autos und die Hinterlegung der Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt auf (Ziff. 1). Für die Einhaltung der Auflagen und Weisungen setzte es A.________ neue Fristen an (Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Ziff. 3). Es auferlegte A.________ drei Viertel der Verfahrenskosten (Ziff. 4) und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 1'800.- zu (Ziff. 5).

B.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 18. März 2024 erhoben A.________ und ihr Rechtsvertreter Tobias Hobi mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Tobias Hobi beantragte, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG sei entsprechend der eingereichten Honorarnote auf Fr. 3'408.90 festzulegen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess seine Beschwerde teilweise gut und setzte die Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG auf Fr. 2'400.- fest. Auch die Beschwerde der A.________ hiess es teilweise gut.

C.

C.a. Die Beschwerde der A.________ betreffend den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wird im Verfahren 8C_745/2024 behandelt.

C.b. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde erneuert Tobias Hobi den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG in der Höhe von Fr. 3'408.90 (Verfahren 8C_746/2024).

Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 1 mit Hinweisen). Steht ihm demnach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, ist die Verfassungsbeschwerde als subsidiäres Rechtsmittel unzulässig (Art. 113 BGG e contrario; Urteil 8C_62/2022 vom 7. Juni 2023 E. 1).

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), ferner die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten oder kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert unter Bezugnahme auf die und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 133 II 249 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auf Fr. 2'400.- (inklusive Auslagen) gegen Bundesrecht verstösst.

3.2. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 141 I 70 E. 2.1; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 2.1).

3.3. Eine Parteientschädigung ist nach der Rechtsprechung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweisen).

3.4. § 8a Abs. 2 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) gesteht der Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung einen grossen Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars demzufolge nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 8C_62/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.4.1.2).

4.1. Das kantonale Gericht hielt hinsichtlich der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG fest, in Anbetracht der zu behandelnden verschiedenen Themen und der umfangreichen Vorakten sei von einem überdurchschnittlich hohen Aufwand und einer überdurchschnittlich hohen Schwierigkeit im Sinne von § 8a Abs. 2 AnwT auszugehen. Der Beschwerdeführer habe in der Honorarnote vom 30. August 2023 einen Aufwand von Fr. 3'408.90 (inkl. Auslagen) ausgewiesen. Dabei sei aber nur der zeitliche Aufwand, nicht aber der Streitwert berücksichtigt worden. Insofern sei die Kostennote nicht tarifkonform. Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars werde der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Entsprechend hätten sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu bewegen und sich - bei geringer (finanzieller) Bedeutung der Streitigkeit - zu beschränken. Der Streitwert von Fr. 7'330.- befinde sich in der unteren Hälfte des Rahmenbetrags von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT.

Das kantonale Gericht berücksichtigte weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS), einer gemeinnützigen Organisation, angestellt und in dieser Eigenschaft im Anwaltsregister eingetragen sei. Als Arbeitnehmer eines Vereins, welcher ausschliesslich gemeinnützigen Charakter habe und keinerlei Erwerbszweck verfolge, sei er nicht den gleichen Vorschriften zur unabhängigen Ausübung des Anwaltsberufs unterworfen wie die übrigen Anwälte (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]) und habe auch keine damit zu vergleichende Kostenstruktur. Diese Privilegierung könne bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung berücksichtigt werden. Der bundesrechtliche Entschädigungsrahmen für Anwälte einer gemeinnützigen Organisation sei zwischen Fr. 130.- und Fr. 180.- pro Stunde anzusetzen. Dieser schliesse eine Gewinnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichere die Kostendeckung (Urteil 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E. 5.4). Mit der Honorarnote vom 30. August 2023 habe der Beschwerdeführer einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 890 Minuten, d.h. 14,83 Stunden, geltend gemacht. Eine angepasste Entschädigung von Fr. 2'400.- resp. - abzüglich Spesen - (gerundet) Fr. 2'250.- entspreche einem Stundenansatz von rund Fr. 150.- und liege damit innerhalb des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens. In Würdigung sämtlicher Umstände erachtete die Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 2'400.- deshalb als angemessen.

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz um rund 30 % gekürzte Honorarnote decke in einem Fall mit hohem Aufwand und hohem Schwierigkeitsgrad wie dem Vorliegenden offensichtlich die Kosten nicht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts komme dem zeitlichen Aufwand der Rechtsvertretung auch ohne Nennung im kantonalen Anwaltstarif seit jeher vorrangige Bedeutung als Bemessungskriterium zu (Urteil 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1). Diese Rechtsprechung sei für eine ideelle Organisation wie die UFS, die mangels einträglicher Mandate grundsätzlich auf sämtliche Einnahmen angewiesen sei, von besonderer Bedeutung. Der tatsächliche Aufwand im vorliegenden Fall belaufe sich mittlerweile auf knapp 60 Stunden. Davon sei lediglich ein kleiner Anteil für das eigentliche Rechtsmittelverfahren in Rechnung gestellt worden. Mit Stundenansätzen von Fr. 150.- für Rechtsvertreter einer karitativen Organisation sei der Kanton Aargau rund einen Drittel unterhalb dessen, was in anderen Kantonen zugesprochen werde. Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass das Bundesgericht den vom kantonalen Gericht zitierten Entschädigungsrahmen (Fr. 130.- bis Fr. 180.-) lediglich unter dem Aspekt der Willkürprüfung festgelegt habe und dass der genannte Entscheid 15 Jahre zurück liege. Die Teuerung sei deshalb zu berücksichtigen.

4.3. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV rügt. Mangels entsprechender Rüge samt Begründung - eine solche fehlt im Übrigen auch hinsichtlich der in einer blossen Aufzählung aufgeführten Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 23 Abs. 2 (richtig: § 22 Abs. 2) der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) - kann im Folgenden offenbleiben, wie eine Beurteilung der Honorarkürzung unter diesem verfassungsrechtlichen Blickwinkel ausfallen würde (vgl. E. 2.2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 135 I 1 E. 7.3 f.; Urteil 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Vorbringen auch nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung kantonales Recht willkürlich (vgl. E. 2.1 und 3.2 hiervor) angewandt oder die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben soll. Willkür ist insbesondere auch nicht darin zu erkennen, dass aus der vom kantonalen Gericht festgesetzten Entschädigung ein Stundenansatz von Fr. 150.- resultiert, zumal das Bundesgericht einen Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 130.- und Fr. 180.- pro Stunde zur Sicherstellung der kostendeckenden Arbeit der gemeinnützigen Organisationen im Grundsatz genügen lässt (vgl. Urteil 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Entschädigung in willkürlicher Weise einen wirksamen Rechtsschutz vereiteln würde.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Gemeinderat U.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Wüest

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Entscheidungsdatum
25.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026