Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_741/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2024 (C-4747/2024).
Erwägungen:
Die Vorinstanz fordert die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024 auf, innert gesetzter Frist die Rechtsschriften vom 18. Juli 2024 mit einer eigenhändigen Originalunterschrift zu versehen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde
2.1. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist indessen restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihre Argumente doch im Rahmen des Endentscheids vorbringen, soweit sich der Zwischenentscheid auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; siehe auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, behauptet die Beschwerdeführerin doch nicht, die Unterschrift nicht leisten zu können, sodass ihr der Zugang zum Gericht verwehrt wäre. Vielmehr bringt sie vor, unsicher zu sein, ob die zwischenzeitlich bei der Vorinstanz mit eigenhändiger Originalunterschrift eingereichten Schreiben vom 18. Juli 2024 den Anforderungen genügen. Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu prüfen, sondern kann allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid zum Streitthema erhoben werden.
2.3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel