Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_728/2024

Urteil vom 28. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2024 (IV.2019.00719).

Sachverhalt:

A.

Der 1965 geborene A.________ arbeitete vom 1. Februar 1998 bis 16. November 2011 als Opernsänger im Opernhaus B.. Am 9. Januar 2008 und 16. November 2011 erlitt er während der Arbeitszeit je ein Gehörtrauma. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 8C_176/2018 vom 27. September 2018 letztinstanzlich, dass der für das zweite Gehörtrauma zuständige Unfallversicherer die nach UVG erbrachten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) zu Recht per 11. November 2013 eingestellt habe (vgl. Urteil 8C_176/2018 vom 27. September 2018 Sachverhalt lit. A.b) und es sich sowohl beim Tinnitus als auch bei der Hyperakusis nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen handle (Urteil 8C_176/2018 vom 27. September 2018 E. 7.1). Am 23. März 2012 meldete sich A. wegen des am 16. November 2011 erlittenen Gehörtraumas bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Diese beteiligte sich mit dem Unfallversicherer an der Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. med. C., Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudiologie, und des Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 17. Dezember 2014 (fortan: Gutachten 1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.

B.

B.a. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 22. Dezember 2017).

B.b. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Indikatorenprüfung gemäss BGE 143 V 409 und 418, zur Durchführung diesbezüglich allenfalls erforderlicher zusätzlicher Abklärungen (vgl. Urteil 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E. 7.2.2) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_175/2018 vom 27. September 2018). Mit Urteil vom 29. März 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2016 wiederum ab.

B.c. Dagegen liess A.________ erneut Beschwerde erheben. Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil abermals auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung der offenkundigen Diskrepanz zwischen der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit und dem inkonsistenten Verhalten des Versicherten (Urteil 8C_369/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 7.2.2.2) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_369/2019 vom 1. Oktober 2019). In der Folge holte das Sozialversicherungsgericht das interdisziplinäre psychiatrische und otologisch-phoniatrische Gutachten des Dr. med. D.________ und des Prof. Dr. med. C.________ vom 6. Dezember 2022 (fortan: Gutachten 2) sowie die ergänzende Stellungnahme dieser beiden Fachärzte vom 17. Juli 2023 ein. Gestützt darauf wies das kantonale Gericht die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung vom 19. Juli 2016 zum dritten Mal ab (Urteil vom 15. Oktober 2024).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 19. Juli 2016 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. November 2012 zunächst eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ab 1. Januar 2019 seien ein Einkommensvergleich auf der Basis der Tabellenlöhne und einer Arbeitsfähigkeit von 50% in leidensangepasster Tätigkeit durchzuführen und der Invaliditätsgrad entsprechend zu bestimmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beginn der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit zu klären und den Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt neu festzulegen. Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

2.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Hervorzuheben sind die mit BGE 141 V 281 definierten, für psychische Leiden ebenfalls massgebenden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418) Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren. Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.2).

2.3. Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6; 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3).

2.4. Durch das Bundesgericht frei prüfbare Rechtsfrage ist, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 148 V 281 E. 7).

3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 19. Juli 2016 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.

3.2. Laut unbestrittener Feststellung gemäss angefochtenem Urteil genügen das vom kantonalen Gericht eingeholte Gutachten 2 und die ergänzende Stellungnahme der beiden Fachärzte vom 17. Juli 2023 den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. zur Beweiskraft des Gerichtsgutachtens BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Demnach blieb der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Opernsänger seit 16. November 2011 vollständig arbeitsunfähig. Abgesehen von einer etwa dreimonatigen, depressiv bedingten vollen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2019 war dem Beschwerdeführer nach der mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Juli 2023 präzisierten Einschätzung der fachärztlichen Experten die Ausübung eines 50%-Pensums in der optimal leidensangepassten Tätigkeit als Musiklehrer und als Nachhilfelehrer für Fremdsprachen trotz der diagnostizierten Gesundheitsschäden seit dem 16. November 2011 durchgehend zumutbar.

4.1. Die Vorinstanz wich von der Folgenabschätzung der Gutachter ab und gelangte zum Schluss, die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagnosen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Seit dem 16. November 2011 sei der Beschwerdeführer invalidenversicherungsrechtlich leidensangepasst als voll arbeitsfähig zu qualifizieren.

4.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es bei der Indikatorenprüfung aus den tatsächlichen Feststellungen einer gravierenden gesundheitlichen Störung mit einem hohen funktionellen Schweregrad und einer bis heute erheblich beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit gemäss beweiskräftigem Gutachten 2 auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen habe.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie invalidenversicherungsrechtlich der gutachterlichen Folgenabschätzung nicht folgte.

5.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit den zu prüfenden Standardindikatoren getroffen hätte. So stellte die Vorinstanz jedenfalls nicht willkürlich fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 2014 in keiner otologischen oder psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mehr befand. Schon im Zeitpunkt der Exploration anlässlich der Erstellung des Gutachtens 1 habe die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nur noch in Skype-Sitzungen von 1-1,5 Stunden alle zehn Tage bestanden. Messbare Plasmawerte zur damals angegebenen psychopharmakologischen Medikation hätten nicht gefunden werden können. Entgegen dem Beschwerdeführer schloss das kantonale Gericht mit ausführlicher und bundesrechtskonformer Begründung darauf, dass kein eingliederungs- und behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck erstellt sei.

5.2. Die zunächst während acht Stunden täglich an sechs Tagen pro Woche und dies insgesamt für die Dauer von eineinhalb Jahren ausgeübte Tätigkeit als Caddymaster lässt mit der Vorinstanz offensichtlich nicht auf ungenügende persönliche Ressourcen schliessen. Dies umso mehr, als er gleichzeitig in einer Beziehung mit einer Frau lebte, die an Bulimie und Alkoholabhängigkeit litt, und er sich intensiv um deren autistischen Sohn gekümmert habe. Weshalb er nach der Aufgabe dieser Tätigkeit wegen einer angeblichen Mobbing-Situation und nachdem ihn diese Frau mit ihrem Sohn unvermittelt verlassen hatte keine vergleichbare neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen vermochte, ist nicht nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung der Aufnahme einer Tätigkeit als Lehrer für Nachhilfeunterricht in Englisch und Französisch berichteten die Gutachter insgesamt von einer positiven beruflichen Umstellung und Entwicklung. Soweit das kantonale Gericht festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über wesentliche persönliche Ressourcen, welche es ihm ermöglichten, in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen eine neue berufliche Existenz aufzubauen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll.

5.3. Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen zum sozialen Kontext. Demnach verfügt der Beschwerdeführer privat über ein soziales Netzwerk bestehend aus verschiedenen Bekanntschaften, alten Kollegen und seiner Familie. Im beruflichen Kontext pflegt er darüber hinaus den Austausch mit anderen Lehrern und Kollegen. Inwiefern diese Feststellungen das Willkürverbot verletzen sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.

5.4. Schliesslich ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die diagnoserelevanten Befunde als wenig ausgeprägt, wenn nicht gar unauffällig erkannte. Zwar hielt es zutreffend fest, die Komorbiditäten seien in diagnostisch-formaler Hinsicht als erheblich ausgeprägt zu beurteilen und die Persönlichkeitsstörung sei sicherlich ressourcenhemmend. Doch gelangte es bundesrechtskonform zur Auffassung, die wesentlichen persönlichen Ressourcen, der soziale Kontext sowie der nur geringe eingliederungs- und behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck ohne jegliche Behandlung seit 2014 liessen unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast (E. 2.3 i.f.) angesichts der offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den Lebenssachverhalten und der Einordnung derselben durch den Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagnosen schliessen. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 16. November 2011 im Wesentlichen keine andauernden erheblichen Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit durch die gutachterlich erhobenen Diagnosen hinzunehmen hatte.

5.5. Ist weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung noch die Sachverhaltsfeststellung als willkürlich zu beanstanden, erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände als unbegründet, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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28.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026