Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_726/2024
Urteil vom 25. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
A.________,
Gegenstand Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2024 (200 23 429 UV).
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene A.________ war bei der Hochschule B.________ als Dozent angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (Visana) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Gleichzeitig war er für die C.________ AG als Informatiker und Mitglied des Verwaltungsrates tätig und dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia) obligatorisch unfallversichert. Am 14. Juli 2018 wurde er in Portugal mit seinem Motorrad auf einem Bahnübergang von einer Lokomotive erfasst. Dabei zog er sich ein PoIytrauma mit Verletzungen insbesondere an der rechten Hand und am rechten Brustkorb zu. Die Visana erbrachte die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern, wobei sie letztere mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 ab dem 1. September 2018 wegen grober Fahrlässigkeit um 10 % kürzte, was das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_201/2021 vom 1. Juli 2021 bestätigte. Mit Verfügung vom 8. September 2022 lehnte die Visana ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Juli 2018 mit der Begründung ab, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eruiert werden, ob der Versicherte vor dem Unfall zuletzt für die C.________ AG oder die Hochschule B.________ tätig gewesen sei, weshalb die Helvetia aufgrund des bei ihr höher versicherten Verdienstes leistungspflichtig sei. Dagegen erhoben sowohl die Helvetia als auch der Versicherte Einsprache, die die Visana mit Entscheid vom 4. Mai 2023 abwies.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die von der Helvetia dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Helvetia, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2024 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Frage des zuständigen Unfallversicherers für das Unfallereignis vom 14. Juli 2018 um eine res iudicata (rechtskräftig entschiedene Sache) handle, die einer erneuten Prüfung nicht zugänglich sei. Eventualiter sei festzustellen, dass die Visana für das Unfallereignis vom 14. Juli 2018 zuständig sei. Während die Visana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die ausnahmsweise uneingeschränkte bundesgerichtliche Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 BGG) gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn sie erfasst nicht die - für einen Beizug der Ausnahmeregelung erforderliche - "Zusprechung oder Verweigerung" von Geldleistungen, woran nichts ändert, dass es auch hier um die Erbringung geldwerter Leistungen geht. Soweit die Beurteilung des Kompetenzkonflikts zwischen den Unfallversicherern von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (SVR 2015 UV Nr. 7 S. 25, 8C_183/2014 E. 3.2; SVR 2010 UV Nr. 5 S. 21, 8C_293/2009 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungspflicht der Visana für das Unfallereignis vom 14. Juli 2018 verneint hat. Unbestritten ist, dass dieses Ereignis einen Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG darstellt und der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls sowohl bei der Helvetia als auch bei der Visana gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert war.
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des Unfallversicherers für Nichtberufsunfälle bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern (Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 UVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Anwendung von Art. 78a UVG (vgl. BGE 125 V 324 E. 1b; Urteil 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 7.6 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107; SVR 2021 UV Nr. 3 S. 11, 8C_121/2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.3. Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
3.1. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, aufgrund der Angaben des Versicherten und der Akten sei erstellt, dass er das Postfach seiner E-Mail-Adresse der C.________ AG während seiner Ferien wiederholt geöffnet habe. Selbst wenn seiner Angabe gefolgt würde, wonach er im Betrieb der C.________ AG letztmals am 2. Juli 2018 gearbeitet und er in den Ferien einzig Anfragen von Studierenden der Hochschule B.________ beantwortet habe, lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass er vor dem Unfall vom 14. Juli 2018 zuletzt für die Hochschule B.________ oder die C.________ AG tätig gewesen sei. Insoweit sei auch nicht entscheidend, ob resp. dass seine Aussagen zum Mailverkehr glaubhaft seien. Denn beachtlich sei, dass der Versicherte die Korrespondenz der Hochschule B.________ zwar aufgrund einer permanenten Weiterleitung der E-Mails über seine Unternehmensadresse laufen liess, er im Zeitpunkt des Unfalls sein Postfach jedoch zweifellos nicht allein wegen der Anstellung für die Hochschule B.________ regelmässig geprüft habe. Vielmehr habe er seine E-Mails wohl vordringlich in seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied im eigenen Unternehmen im Informatikbereich geprüft, in einem Bereich also, wo rasches Handeln auf Kundenanfragen zwingend sei, zumal gemäss seinen eigenen Aussagen bereits seit dem 2. Juli 2018 alle Angestellten in den Ferien gewesen seien. So habe der Versicherte damit rechnen müssen, dass auf seine Adresse der C.________ AG auch während seiner Ferien E-Mails eingingen, die die C.________ AG beträfen. Dies werde weder von der Helvetia noch vom Versicherten bestritten. Die Vorinstanz gelangte deshalb zum Schluss, mit dem Öffnen des geschäftlichen Postfachs der C.________ AG habe der Versicherte ganz besonders auch geprüft, ob entsprechende geschäftliche Korrespondenz eingegangen sei, was für ihn als Mitgründer und Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG bei Abwesenheit aller Mitarbeitenden zwingend gewesen sei. Folglich habe er mit dem Öffnen des Postfachs abends im Hotel stets auch eine Arbeitsleistung für die C.________ AG erbracht und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine die C.________ AG betreffende E-Mail eingegangen sei oder er eine solche geschrieben habe. Dabei sei nicht weiter zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er mittels Remote-Zugriff auch auf die mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehenden Informatiksysteme habe zugreifen können resp. zugegriffen habe. Denn mit dem Öffnen seines Postfachs sei der Versicherte jeweils gleichzeitig sowohl für die Hochschule B.________ als auch für die C.________ AG tätig geworden. Mithin habe er während seiner Ferien parallel für beide Arbeitgeber gearbeitet und es könne nicht ermittelt werden, für welchen er im Sinne der logischen Sekunde zuletzt tätig gewesen sei.
3.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Beweiswürdigung zum Schluss, dass vorliegend Art. 99 Abs. 3 UVV zur Anwendung komme. Folglich sei jene Versicherung zuständig, bei der der höhere Verdienst versichert gewesen sei. Da bei der Helvetia ein Lohn von Fr. 100'000.- und bei der Visana ein solcher von Fr. 77'134.20 versichert gewesen sei, habe die Visana ihre Leistungspflicht zu Lasten der Helvetia zu Recht verneint. Mithin habe der Versicherte Anspruch auf (gekürzte) Leistungen aus UVG zu Lasten der Helvetia. Der Einspracheentscheid der Visana sei folglich nicht zu beanstanden.
4.1. Die Helvetia rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Der Versicherte habe stets angegeben, vor seiner ferienbedingten Abwesenheit zuletzt für die Hochschule B.________ tätig gewesen zu sein. Es bestehe kein Anlass, daran zu zweifeln. Weder aus der Tätigkeit als Geschäftsführer noch als Verwaltungsrat folge die Pflicht, das - notabene während der Betriebsferien stillstehende - Unternehmen dauernd und lückenlos zu überwachen. Auch wenn die Möglichkeit bestehe, dass während der Ferien geschäftliche E-Mails eingehen, könne daraus nicht eine tägliche Arbeitstätigkeit abgeleitet werden. Die private Nutzung der E-Mail-Adresse der C.________ AG stelle unbestrittenermassen keine Arbeit für einen der beiden Arbeitgeber dar. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das reine Öffnen des Postfachs eine Arbeitstätigkeit darstelle, sei willkürlich. Würde man dieser Ansicht folgen, müsste beispielsweise auch das Öffnen von Messengerdiensten als Arbeitstätigkeit angesehen werden, sofern eine arbeitsbezogene Gruppe bestehe oder Arbeitskollegen als Kontakte hinterlegt seien, zumal immer die Möglichkeit bestehe, dass auch geschäftlich Kontakt aufgenommen werde. Aus der reinen Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit dürfe jedenfalls nicht geschlossen werden, eine solche sei auch tatsächlich erbracht worden.
4.2. Es ist unbestritten, dass der Versicherte durchwegs angegeben hat, vor dem Unfall zuletzt für die Hochschule B.________ tätig gewesen zu sein. Fest steht ebenso, dass er vor seiner Abreise in die Ferien am 7. Juli 2018 am Vorabend bis 21.30 Uhr im Rahmen einer abgenommenen Prüfung für die Hochschule B.________ tätig war. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass er eine permanente Weiterleitung seiner Mails der Hochschule B.________ an seine E-Mail-Adresse bei der C.________ AG eingerichtet hatte und er seine Adresse der C.________ AG für private und geschäftliche Zwecke wie auch für die Hochschule B.________ verwendete. Während seiner Ferien überprüfte er sein E-Mail-Postfach regelmässig. Am 8. und 10. Juli 2018 verschickte er von seiner C.________ AG-Adresse aus je ein E-Mail, wobei das erste E-Mail den Betreff "D." und das zweite mit den Betreff "E." hatte. Die Vorinstanz stellte dabei nicht in Frage, dass der Versicherte während seiner Ferien ausschliesslich Anfragen von Studierenden der Hochschule B.________ beantwortete. Sie erachtete die Angaben des Versicherten zu seinem E-Mail-Verkehr gar als glaubhaft, wenngleich sie diesen Umstand als nicht massgeblich erachtete. Damit steht zusammenfassend fest, dass der Versicherte vor seiner Abreise in die Ferien zuletzt für die Hochschule B.________ Arbeiten erledigte. Während seiner Ferien leistete er sodann weitere Dienste für die Hochschule B., indem er E-Mails von Studierenden beantwortete. Dass er daneben in einem Ausmass für die C. AG tätig gewesen wäre, das über das blosse Öffnen des E-Mail-Postfachs hinausgegangen wäre, ist durch nichts belegt. Entsprechende Annahmen der Vorinstanz und der Visana erschöpfen sich in spekulativen Überlegungen. Soweit die Vorinstanz bereits im Öffnen des Postfachs eine relevante Tätigkeit im Sinne von Art. 99 Abs. 2 UVV erblickt, ohne eine tatsächliche nach aussen hin erkennbare Arbeitsleistung zu fordern, kann ihr im Übrigen nicht gefolgt werden. Eine solche Sichtweise hätte in der Tat zur Folge, dass - wie die Helvetia zu Recht vorbringt - unter Umständen schon das Öffnen eines Messengerdienstes oder die rein gedankliche Lösungssuche eines arbeitsspezifischen Problems als Arbeitstätigkeit aufgefasst werden könnte, was offensichtlich mit enormen Beweisschwierigkeiten einherginge.
4.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht Art. 99 Abs. 2 UVV falsch angewendet, indem es bereits das Öffnen des E-Mail-Postfachs als Tätigkeit für einen Arbeitgeber gewertet hat. Mit der Helvetia kann als erstellt betrachtet werden, dass der Versicherte vor seinem Unfall zuletzt für die Hochschule B.________ tätig war. Der vorinstanzliche Schluss, der Versicherte habe vor seinem Unfall vom 14. Juli 2018 parallel für beide Arbeitgeber gearbeitet, ohne dass gesagt werden könne, für wen er zuletzt tätig gewesen sei, verletzt demnach Bundesrecht. Nach Art. 99 Abs. 2 UVV ist damit die Visana für die Folgen dieses Unfalls leistungspflichtig. Die Beschwerde der Helvetia ist begründet.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen dazu, ob in Bezug auf die Zuständigkeitsfrage eine res iudicata vorliegt, zumal die Helvetia nicht darlegt, inwiefern für sie durch eine entsprechende Feststellung des Bundesgerichts etwas Zusätzliches gewonnen wäre.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2024 und der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 4. Mai 2023 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Visana Versicherungen AG für das Ereignis vom 14. Juli 2018 leistungspflichtig ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest