8C 726/2020 / 8C_726/2020

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_726/2020

Urteil vom 9. Dezember 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2020 (IV.2019.00521).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. November 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. Oktober 2020 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2020,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 19. November 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_726/2020
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_726/2020, CH_BGer_008, 8C 726/2020
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026