Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_719/2024
Urteil vom 18. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Beschwerdegegner.
Gegenstand Unfallversicherung (Invaliditätsbemessung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. November 2024 (5V 23 366).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1977, arbeitete bei der B.AG als Fassadenmonteur und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. April 2018 zog er sich bei einem Sturz auf einer Baustelle Gesichts- und Zahnverletzungen sowie insbesondere eine distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur rechts zu. Letztere wurde im Luzerner Kantonsspital (LUKS) am 26. April 2018 operativ versorgt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Ende Februar 2019 musste sich A. einem erneuten Eingriff zur Behebung verschiedener Beweglichkeitsdefizite unterziehen. Die Suva veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht vom 9. Juli 2020). Am 20. Juli 2021 fand in der Klinik C. wiederum eine Revisionsoperation am betroffenen rechten Handgelenk statt (Osteotomie mit CARD-Planung). Nachdem die Suva eine versicherungsinterne Beurteilung eingeholt hatte, stellte sie ihre Leistungen per Ende Januar 2023 ein und sprach A.________ ab 1. Februar 2023 eine Invalidenrente von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer 25%igen Integritätseinbusse zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 18. November 2024 dahingehend (teilweise) gut, als es A.________ eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 13 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werde.
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sei der Einspracheentscheid vom 15. November 2023 zu bestätigen. A.________ lässt keine Anträge in der Sache stellen, indes um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen; sodann sei die Angelegenheit zur gesamthaften Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im kantonsgerichtlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz um 1 % vor Bundesrecht stand hält. Dabei steht fest, dass beim Beschwerdegegner aus medizinischer Sicht von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden kann.
2.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen würde, wäre sie nicht invalid geworden (sog. Valideneinkommen; zum Ganzen statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.1; 139 V 592 E. 2.2).
Die Vorinstanz bestimmte das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE; TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Männer). Dabei zog sie, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, das Kompetenzniveau 1 heran und ermittelte für das Jahr 2022 auf der Grundlage der LSE 2020 nach Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn einen Hilfsarbeiterlohn von Fr. 62'711.93 (Fr. 66'012.56 x 0,95). Seitens des Valideneinkommens stellte das kantonale Gericht auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ab, wonach der Beschwerdegegner im Jahr 2023 einen Verdienst von Fr. 72'028.- erzielen würde. In Anbetracht der beiden Vergleichseinkommen errechnete es einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 13 % und sprach dem Beschwerdegegner eine Invalidenrente in dieser Höhe zu.
4.1. Vorliegend sind beim Invalideneinkommen unbestritten die statistischen Werte der LSE 2020 einschlägig. Davon ausgehend hat die Vorinstanz - wie erwähnt - eine Indexierung für das Jahr 2022 vorgenommen. Folglich ist seitens des Valideneinkommens so konkret wie möglich (vgl. statt vieler: SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2) zu ermitteln, was der Beschwerdegegner ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im nämlichen Zeitraum (hier: im Jahr 2022) verdienen würde (zum Erfordernis der zeitidentischen Grundlage vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1; 128 V 174). Das gegenteilige Abstellen des kantonalen Gerichts auf die Lohnangaben für das Jahr 2023 verletzt damit offenkundig Art. 16 ATSG.
4.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, beliefe sich der (mutmassliche) Verdienst des Beschwerdegegners laut Angabe seiner ehemaligen Arbeitgeberin im relevanten Jahr 2022 auf Fr. 70'415.- (samt regelmässiger Überzeit und 13. Monatslohn). Aus der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen (vgl. E. 2.2 hiervor) resultiert sowohl nach Auffassung der Beschwerdeführerin (Fr. 62'769.-) als auch angesichts der im angefochtenem Urteil herangezogenen, leicht tieferen Zahlen (Fr. 62'711.93) ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 11 %. Demnach hat es antragsgemäss mit der im Einspracheentscheid vom 15. November 2023 auf 12 % festgelegten Invalidenrente sein Bewenden (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Weiterungen zur Frage, ob die in der Beschwerde thematisierten Quartalsschätzungen der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2023 anwendbar wären, erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
Da die Beschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend hat der Beschwerdegegner grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist eine Entschädigung von Fr. 1'275.90 gemäss eingereichter Kostennote - welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt - auszurichten. Überdies ist die Sache den Anträgen in der Vernehmlassung folgend zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. November 2024 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 15. November 2023 bestätigt.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Vonesch wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'275.90 ausgerichtet.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder