8C 712/2016 / 8C_712/2016

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

8C_712/2016

Urteil vom 19. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2016 betreffend die Bemessung des Arbeitslosentaggeldes für die Zeit vom 24. März bis 8. Mai 2014 und ab 8. Januar 2015 anwendbaren versicherten Verdienst, in die Zwischenverfügung vom 22. November 2016, mit welcher das nach eingefordertem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_712/2016
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_712/2016, CH_BGer_008, 8C 712/2016
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026