Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_708/2023, 8C_713/2023
Urteil vom 30. November 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Thier, Beschwerdeführerin,
gegen
8C_708/2023 SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
8C_713/2023 IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand 8C_708/2023 Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
8C_713/2023 Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2021 (IV 2020/180) und 19. Januar 2023 (UV 2022/7, UV 2022/3).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. November 2023 (Poststempel) gegen die gemäss postamtlichen Bescheinigungen am 29. Oktober 2021 bzw. am 27. Januar 2023 an den damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2021 und 19. Januar 2023, in die vorgängig der Beschwerdeerhebung geführte Korrespondenz zwischen dem Bundesgericht und A.________,
in Erwägung,
dass der Entscheid vom 20. Oktober 2021 Leistungen aus der Invalidenversicherung und jener vom 19. Januar 2023 solche aus der Unfallversicherung zum Streitgegenstand hat, dass es sich dabei um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Endentscheide handelt, die jeweils im Anschluss an deren Eröffnung innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden konnten (Art. 90 f. in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG), dass mit anderem Worten die Eröffnung des zweiten Entscheids keine neue Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeführung gegen den ersten Entscheid ausgelöst hat, wovon die Beschwerdeführerin indessen auszugehen scheint, dass demnach die Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeerhebung gegen den ersten Entscheid in Anwendung von Art. 44 - 48 BGG am 29. November 2021 und gegen den zweiten Entscheid am 27. Februar 2023 abgelaufen ist, dass eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, sofern die beschwerdeführende Person unter Angabe des Hinderungsgrundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin vorbringt,
erkennt der Präsident:
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfristen wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel